Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995) sowie Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995)

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist — sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist — auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuß handelt.

    (3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz — unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind — auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

    (4) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen anderer als forstlicher Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 innerhalb des Bundesgebietes.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Pflanzen:

    1. lebende Pflanzen;

    2. lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

    — Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

    — Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

    — Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

    — Schnittblumen,

    — Äste mit Laub oder Nadeln,

    — gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

    — pflanzliche Gewebekulturen;

    als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

  2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

  3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

  4. Pflanzenpaß: Dokument zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieses Bundesgesetzes;

  5. Anpflanzen: jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

  6. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen:

    1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Verbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder b) bei ihrem Verbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

  7.   Betriebe: alle Erzeuger, Sammellager, Versandzentren, sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Einführer, die gemäß § 14 Abs. 1 im amtlichen Verzeichnis zu führen sind;

  8. Mitgliedstaaten: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

  9. Drittländer: Länder, die nicht Mitgliedstaaten sind;

  10. Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

    Amtliche Stellen

    § 3. (1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  11. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft („zentrale Behörde") sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;

  12. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden — wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist — die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;

  13. juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

    (2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.

    Schutzgebiet

    § 4. (1) Ein Schutzgebiet ist ein in der Europäischen Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem 1. ein oder mehrere in diesem Bundesgesetz angeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder 2. auf Grund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Schadorganismen in der Europäischen Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

    und das auf Grund geeigneter Untersuchungen (Abs. 3) als Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 77/93/ EWG anerkannt wurde. Die Untersuchungen sind bezüglich eines Schutzgebietes gemäß Z 2 fakultativ.

    (2) Ein Schadorganismus gilt in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

    (3) In einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 sind regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Schadorganismen, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist, durchzuführen.

    (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 fest.

    Kontrollorgane

    § 5. (1) Eine Feststellung oder Maßnahme gilt als amtlich, wenn sie von einer amtlichen Stelle getroffen wurde. Die amtlichen Stellen haben sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen.

    (2) Kontrollorgane sind 1. Vertreter der amtlichen Stellen gemäß § 3 Z 1 und 2,

  14. a) öffentlich Bedienstete oder b) „befähigte Bedienstete" die gemäß § 3 Z 3 eingesetzt werden,

    sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und die Qualifikation besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

    (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legt zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Mindestanforderungen für die fachliche Eignung der Kontrollorgane fest.

    (4) Die Kontrollorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, der beweist, daß sie dem amtlichen Pflanzenschutzdienst angehören.

    (5) Die Kontrollorgane haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Betriebszeiten — zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug — Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf die Pflanzenpässe und die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke zu betreten sowie Proben von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Nährsubstrat zu entnehmen.

    Änderung der Anhänge

    § 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anhänge I bis V zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung zu ändern.

  15. ABSCHNITT Allgemeine Verbote und Einschränkungen Schadorganismen

    § 7. (1) Das Verbringen der in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen ist verboten.

    (2) Das Verbringen der in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

    Befallene Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    § 8. (1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.

    (2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

    Verbringung bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

    § 9. (1) Das Verbringen der in Anhang III Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

    (2) Das Verbringen der in Anhang III Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die jeweiligen Schutzgebiete ist verboten, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben.

    Besondere Anforderungen

    § 10. (1) Das Verbringen der in Anhang IV Teil A angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

    (2) Das Verbringen der in Anhang IV Teil B angeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist nur dann zulässig, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

  16. ABSCHNITT Verbringen innerhalb der Gemeinschaft Allgemeine Anforderungen

    § 11. Das Verbringen der in Anhang V Teil A angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ist nur dann zulässig, wenn sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht wurden. Durch die Untersuchung muß sichergestellt sein,

  17. daß sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind;

  18. daß sie, soweit es sich um in Anhang n Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen...

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