Bundesgesetz vom 26. Juni 1969, mit dem das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 2. April 1952, BGBl.

Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 194/1954,

wird abgeändert wie folgt:

  1. § 3 hat zu entfallen.

  2. § 4 erhält die Bezeichnung.„§ 3" und hat zu lauten wie folgt:

    „§ 3. Die im § 2 erwähnte Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates."

  3. § 5 erhält die Bezeichnung „§ 4".

    Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

    Jonas Klaus Withalm Soronics Klecatsky Mock Rehor...

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