Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.

(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In-

und Auslandes verliehen, die sich durch besonders hochstehende schöpferische Leistungen auf dem Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Namen erworben haben.

(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen

(Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.

§ 2. Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgern — je achtzehn auf dem Gebiete der Wissenschaft und der Kunst — und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern nicht übersteigen.

§ 3. (1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung.

Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.

(2) Für die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe eingehoben.

§ 4. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens,

die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.

(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.

(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen,

einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.

§ 5. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat, wird durch den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.

(2)...

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