Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Estland am 10. Mai 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 139/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Vorbehalte erklärt:

Artikel 21:

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium zuzustellen.

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