Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 2. August 2001 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende Vorbehalte erklärt:

In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.

In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu erfolgen hat.

In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.

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