Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg am 12. September 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen  über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 253/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Vorbehalte:

In Ãœbereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 des Ãœbereinkommens sollen Art. 2 Abs. 1

und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.

In  Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.

Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen beigeschlossene...

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