Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über statistische Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs (Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965,

    BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

    § 2. Gegenstand der Erhebungen sind:

  2. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs;

  3. die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Personenverkehrs;

  4. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur des Güter- und Personenverkehrs erforderlichen betrieblichen Bestands- und Erfolgsdaten österreichischer Unternehmen,

    sofern diese Daten nicht im Rahmen anderer Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anfallen;

  5. die für die Beurteilung der verkehrswirtschaftlichen Struktur erforderlichen Daten über die Verkehrswege.

    § 3. Zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

  6. die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer;

  7. die in- und ausländischen Personenbeförderungsunternehmer oder die Personenwerkverkehr betreibenden Unternehmer;

  8. die Lenker in- und ausländischer der Güter- und Personenbeförderung dienenden Kraftfahrzeuge;

  9. der Bund, die Länder und die Gemeinden hinsichtlich der Erhebungen über Bundes-, Landes-

    und Gemeindestraßen sowie die Erhalter von Privatstraßen.

    § 4. (1) Die laufenden Ausweitungen durch das

    Österreichische Statistische Zentralamt erfolgen hinsichtlich der regionalen Verflechtungen der Güterströme im Inland nur bis zur Ebene der Länder.

    (2) Wenn darüber hinaus für konkrete Untersuchungen oder Maßnahmen, insbesondere verkehrspolitischer Art, Verflechtungsdaten bis zur Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt werden,

    so kann jeder Bundesminister und jeder Landeshauptmann die Durchführung der hiefür erforderlichen Sonderauswertungen unter Wahrung des § 10

    Bundesstatistikgesetz 1965 im Statistischen Zentralamt veranlassen. Der eine solche Sonderauswertung veranlassende Bundesminister oder Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, daß durch die Verwendung der Sonderauswertung keine Rückschlüsse auf konkrete Geschäftsbeziehungen ermöglicht werden.

  10. ABSCHNITT Straßenverkehr

    § 5. Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen:

  11. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;

  12. der Güter- und Personenwerkverkehr;

  13. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.

    § 6. Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden

    (1) bei den Erhebungen gemäß § 2 Z 1:

  14. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;

  15. die internationalen...

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