Bundesgesetz vom 17. Feber 1971 über die Regelung der Schiffahrt (Schiffahrtspolizeigesetz ? SchPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Geltungsbereich

    (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf öffentliche Gewässer Anwendung

    (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.

    Nr. 215).

    (2) Auf Privatgewässer (§ 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959) finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes insoweit Anwendung, als die

    über Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und der Organe der Schiffahrtspolizei sowie der sonstigen mit bestimmten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben betrauten Organe und Personen (§ 34) erstrecken sich nicht auf diese Gewässer.

    (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf jene Gewässer, die im Anhang 1 zur Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, aufgezählt sind, keine Anwendung.

    § 2. Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

    (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist innerhalb der durch gesetzliche Vorschriften gezogenen Schranken jedermann gestattet.

    (2) Die Verfügung über Privatgewässer hinsichtlich ihrer Verwendung zu Zwecken der Schiffahrt steht den über die Gewässer Verfügungsberechtigten zu.

  2. ABSCHNITT Schiffahrtsbetrieb

    § 3. Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

    (1) Alle Wasserfahrzeuge (im folgenden kurz auch Fahrzeuge genannt) müssen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9 eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

    (2) Jedes Fahrzeug muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person (Schiffsführer)

    stehen. Als geeignete Person ist nur derjenige anzusehen,

    der auf Grund eines gültigen, von der zuständigen Behörde ausgestellten Zeugnisses zur selbständigen Führung der betreffenden Fahrzeuggattung auf den Gewässern oder Gewässerstrecken,

    die befahren werden sollen, berechtigt ist. Ist ein solches Zeugnis für die betreffende Fahrzeugart nicht vorgeschrieben, muß er ausreichend schiffahrtskundig sein sowie die Kenntnis der Verkehrsvorschriften für das betreffende Gewässer besitzen, welche für sein Fahrzeug in Betracht kommen. Sind mehrere Fahrzeuge seitlich gekuppelt oder fahren sie gemeinsam in einem Verband (Schleppverband, Schubverband),

    so muß einer der Schiffsführer zugleich der Führer der gekuppelten Fahrzeuge insgesamt oder des Verbandes sein (Verbandsführer).

    (3) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord des Fahrzeuges sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muß auch an Bord sein, während das Gerät arbeitet. Er hat für die sichere Durchführung des Schiffahrtsbetriebes sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug zu sorgen und den Dienst der Schiffsmannschaft einzuteilen. Dabei hat er die Obliegenheiten der an Bord bediensteten Personen bei Eintreten besonderer Vorfälle, insbesondere bei Auftreten eines Brandes, bei Leckwerden des Fahrzeuges und bei Ertrinkungsgefahr von Personen durch Anweisungen zu regeln (Sicherheitsrolle), diese Anweisungen den Bediensteten zur Kenntnis zu bringen, sie wiederkehrend in ihren Obliegenheiten und im Gebrauch der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände zu schulen und die Ausrüstungsgegenstände regelmäßig auf ihre Verwendbarkeit zu

    überprüfen.

    (4) Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

    soweit sie sein Fahrzeug betreffen, verantwortlich.

    Ist er zugleich Verbandsführer, so ist er auch für die Befolgung der für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge erlassenen Bestimmungen verantwortlich. Läßt er sich zeitweilig durch eine Person mit entsprechendem Befähigungszeugnis vertreten, so ist der Stellvertreter während dieser Zeit für die Befolgung der Vorschriften verantwortlich. Dem Schiffsführer verbleibt jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Abs. 3.

    (5) Der Schiffsführer oder sein Stellvertreter können sich zur Führung des Fahrzeuges entsprechend kundiger Personen der Schiffsmannschaft

    (Rudergänger, Steuerleute usw.) unter ihrer Aufsicht bedienen.

    (6) In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen.

    Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge geboten sind; das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich für die Führung der gekuppelten Fahrzeuge insgesamt verantwortlich sind.

    (7) Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat ihrerseits zur Einhaltung der Vorschriften beizutragen. Die einzelnen Personen der Mannschaft haben ihre Aufgaben im Schiffahrtsbetrieb so wahrzunehmen, daß die Sicherheit der Schifffahrt und der an Bord befindlichen Personen sowie die Ordnung an Bord gewährleistet sind.

    (8) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

    (9) Bestimmte Fahrzeuge von Verbänden und längsseits gekuppelte Fahrzeuge können durch Verordnung von der Verpflichtung, eine Besatzung zu haben, dann befreit werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt und der Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu befürchten ist. Als Schiffsführer der besatzungslosen Fahrzeuge gilt der Verbandsführer.

    (10) Durch Verordnung ist der Betrieb an Bord von Fahrzeugen, der Nachweis der sicheren Bauart und der Mindestausrüstung der Fahrzeuge,

    die zulässige Belastung der Fahrzeuge, das Verhalten der Fahrgäste und sonstiger Personen an Bord und auf den Landungsplätzen so zu regeln und sind Vorkehrungen gegen Unfälle an Bord sowie beim Ein- und Aussteigen von Personen und beim Ein- und Ausladen von Gütern so vorzuschreiben,

    daß die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die Ordnung an Bord und auf den Landungsplätzen gewährleistet sind.

    § 4. Allgemeine Sorgfaltspflicht

    (1) Die Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksichtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche

    Übung gebieten, um a) die Gefährdung von Menschenleben,

    1. Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der Ufer und von Anlagen jeder Art in dem Gewässer und an seinen Ufern sowie c) eine Behinderung der Schiffahrt auf Wasserstraßen

      (§ 13 Abs. 4)

      zu vermeiden.

      (2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

      (3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen werden die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Sorgfaltspflichten des Schiffsführers und anderer Personen nicht berührt.

      § 5. Verhalten unter besonderen Umständen Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verkehrsvorschriften abzuweichen.

      § 6. Schiffsurkunden Soweit es die Ordnung im Schiffsverkehr erfordert,

      müssen die Fahrzeuge mit Schiffsurkunden versehen sein. Soweit die Ausstellung solcher Urkunden nicht in anderen Vorschriften bereits geregelt ist, ist durch Verordnung Inhalt, Form sowie die Art und Weise deren Ausstellung unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen festzulegen. Hiebei können für den Schiffsverkehr im Inland soweit Erleichterungen zugelassen werden, als es die Aufrechterhaltung der Ordnung im Schiffsverkehr erlaubt.

      § 7. Schifferausweise

      (1) Den Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen

      österreichischer Schiffahrtsunternehmungen,

      ausgenommen Besatzungsmitglieder von lediglich Sport- und Vergnügungszwecken dienenden Kleinfahrzeugen, und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf Antrag der Schiffahrtsunternehmung,

      in deren Diensten das Besatzungsmitglied steht, Ausweise auszustellen. Die Ausweise müssen Angaben über die Person, deren Staatsangehörigkeit und über das Beschäftigungsverhältnis,

      ein Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers enthalten. Weitere Angaben können aufgenommen werden, wenn sie zur Erleichterung der Schiffahrt dienen.

      (2) Die Ausweise dürfen nur auf Grund eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der Ausweise ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des der Ausstellung zugrundeliegenden Reisepasses oder Paßersatzes,

      bei Fremden auch entsprechend der Aufenthaltsberechtigung für Österreich, zu befristen.

      (3) Ist ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Fahrzeuges oder eine sonst an Bord eines solchen Fahrzeuges beschäftigte Person Fremder und besitzt dieser einen gültigen Schifferausweis seines Heimatstaates, so ist dieser Ausweis gegenüber jenen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anzusehen.

      Die Verlängerung solcher Ausweise durch österreichische Stellen ist unzulässig. Die Eintragung weiterer Angaben in die Ausweise ist jedoch zulässig.

      (4) Die Ausweise sind von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, auszustellen. Form und Inhalt der Ausweise sowie die näheren Bestimmungen

      über die Ausstellung und Verlängerung der Ausweise sind durch Verordnung zu regeln.

      § 8. Kennzeichen der Fahrzeuge Die Fahrzeuge müssen mit Kennzeichen versehen sein, die ihre Identifizierung, die Feststellung ihres Tiefganges und der zulässigen Belastung sowie die Feststellung des Schiffseigners gestatten. Diese Kennzeichen sowie die Art ihrer Anbringung sind im einzelnen durch Verordnung festzulegen, wobei für ausländische Fahrzeuge sowie für Kleinfahrzeuge im Schiffsverkehr im Inland soweit Erleichterungen zuzulassen sind...

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