Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

    § 1. (1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer sowie Schalenwild aus Fleischproduktionsgattern, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier-

    und Fleischuntersuchung).

    (2) Schweine, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau).

    Ferner unterliegen der Trichinenschau Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll.

    (3) Schlachtungen von Schweinen, Kälbern,

    Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2)

    ausgenommen, wenn 1. das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und 2. es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2

    Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1

    unter Z 1 bis 3 angeführten Umstände vorliegt.

    (4) Der Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, daß

    die Schlachtungen gem. Abs. 3 der Schlachttier-

    und Fleischuntersuchung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt unterliegen.

    (5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist,

    durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 3

    sowie den jeweiligen Stand der Wissenschaft über Geflügel nähere Vorschriften über 1. die Beschaffenheit von Elterntieren, Bruteiern,

    Küken und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

    1. die Reinigung und Desinfektion der Bruteinrichtungen,

      Stallungen und Schlachteinrichtungen;

    2. die hygienischen Vorkehrungen bei der Schlachtung, beim Zerlegen und Transportieren;

    3. die tierärztliche Kontrolle der Brütereien,

      Bestände und Schlachteinrichtungen und 5. die unschädliche Beseitigung von Bruteiern,

      Küken, Geflügel und deren Schlachtkörper,

      die als mit Salmonellen behaftet festgestellt worden sind,

      zu erlassen.

      (6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann durch Verordnung die Untersuchung und Beurteilung für solches Geflügel anordnen, dessen Fleisch unter der Bezeichnung

      „staatlich kontrolliert" in Verkehr gebracht werden soll. In dieser Verordnung ist über die gem. Abs. 5

      vorgesehenen Vorschriften hinaus festzulegen, daß

    4. die Geflügelbestände und Brütereien einer tierärztlichen Kontrolle hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der hygienischen Verhältnisse zu unterziehen sind;

    5. der kontrollierende Tierarzt Zeugnisse über den Gesundheitszustand des zur Schlachtung bestimmten Geflügelbestandes auszustellen hat;

    6. der Geflügelhalter verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Geflügelbestandes ermöglichen und aus denen die Anwendung von Arzneimitteln ersichtlich ist;

    7. die zur Schlachtung angelieferten Tiere vor der Schlachtung tierärztlich zu kontrollieren sind;

    8. nach der Schlachtung eine tierärztliche Untersuchung stattzufinden hat, bei der sich der Tierarzt fachlich besonders geschulter Personen bedienen kann;

    9. der Tierarzt nach dem Ergebnis der Untersuchung das Fleisch als „tauglich" oder

      „untauglich" zu beurteilen hat;

    10. Schlachtkörper mit krankhaften Veränderungen und die als untauglich beurteilt wurden,

      unschädlich zu beseitigen sind.

      § 2. (1) Das Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.

      (2) Notschlachtung ist jedes Schlachten, zu dem sich der Tierbesitzer entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder

      äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen,

      welcher Entwertung er vorbeugen will.

      § 3. (1) „Fleisch" im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung (§ 1) unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Erzeugnisse, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.

      (2) Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43)

      ist als Fleisch auch das von Geflügel und Wild, ausgenommen Hasen, Kaninchen und Federwild, zu verstehen.

  2. ABSCHNITT Fleischuntersuchungsorgane

    § 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann.

    Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

    (2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe

    (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

    (3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier-

    und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu

    übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.

    (4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3

    vorgenommene Übertragung zurückzunehmen,

    wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen.

    (5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane,

    die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften,

    anzugeloben.

    § 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die 1. österreichische Staatsbürger sind,

    1. die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und 3. im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

      (2) Die beauftragten Personen haben jährlich den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.

      (3) Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes,

      Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.

      § 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier-

      und Fleischuntersuchung nur dann beauftragt werden,

      wenn sie die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1

      erfüllen und in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Mit der Beauftragung als Fleischuntersuchungstierarzt kommen diesem die Befugnisse gem. § 41 LMG 1975 zu.

      (2) Amtstierärzte dürfen im Bereich ihres Amtssprengels nur dann zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt werden, wenn die sie betreffenden Kontrollen gem. § 16 und die Überprüfung der Befunde gem. § 28 Abs. 4 einem anderen Amtstierarzt

      übertragen sind.

      (3) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zurückzunehmen,

      wenn 1. dessen Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes erloschen ist;

    2. der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;

    3. der Tierarzt dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;

    4. er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 13 nicht nachkommt oder 5. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50

      öfter als zweimal bestraft wurde.

      (4) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange 1. das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht;

    5. der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder 3. der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.

      § 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier-

      und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.

      (2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach

      § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist.

      Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.

      (3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen in der Dauer von insgesamt vier Wochen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen.

      Die Veranstaltung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.

      Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften

      über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.

      (4) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchers ist zurückzunehmen, wenn 1. die Voraussetzungen für seine Beauftragung weggefallen sind;

    6. der Beauftragte auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;

    7. der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;

    8. er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 14 nicht nachkommt oder...

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