Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 12. Dezember 1977 über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung bei Abfertigungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 54 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, in der Fassung des BGBl. Nr. 78/

1968, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Anlage II des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung ,der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

BGBl. Nr. 599/1973, in der Fassung der BGBl.

Nr. 331/1977 und 580/1977 wird verordnet:

§ 1. (1) Für die zur Anmeldung von Waren zum gemeinschaftlichen Versandverfahren bei einer österreichischen Abgangszollstelle abzugebenden schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke nach dem angeschlossenen Muster, das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu verwenden.

(2) Die Felder 42 und 49 müssen nur ausgefüllt werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandverfahren beantragt wird und das nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur...

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