Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 16. November 1983, mit der die Verordnung vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigung zum freien Verkehr geändert wird

Auf Grund der §§ 53 und 54 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1978, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Dezember 1980, BGBl. Nr. 603, über die äußere Form der schriftlichen Warenerklärung und der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes bei Abfertigungen zum freien Verkehr wird wie folgt geändert:

  1. Im Titel wird nach „Abfertigungen zum freien Verkehr" angefügt:

    „zum Eingangsvormerkverkehr oder bei Zollabrechnungen

    (Abmeldungen) im Eingangsvormerkverkehr."

  2. Der § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Für die nach dem Zollgesetz 1955 abzugebenden schriftlichen Warenerklärungen sind Vordrucke zu verwenden, die zu entsprechen haben 1. dem Muster I bei Abfertigungen zum freien Verkehr (§ 61 des Zollgesetzes 1955) durch

    1. Verzollung durch die in der Anlage A genannten Zollämter und Zweigstellen,

      soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist;

    2. Verzollung durch andere Zollämter und Zweigstellen, sofern ein Zahlungsaufschub nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 zur Anwendung kommt;

    3. Freischreibung nach § 42 des Zollgesetzes 1955;

  3. dem Muster I A bei a) Abfertigungen zum freien Verkehr in anderen als den in Z 1 genannten Fällen;

    1. Sammelwarenerklärungen nach § 52 a Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für die Verbringung von Waren in den freien Verkehr;

    2. Zollabrechnung im Eingangsvormerkverkehr nach § 80 des Zollgesetzes 1955 oder Abmeldung im Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung nach § 89 Abs. 2 oder § 97

    des Zollgesetzes 1955;

  4. dem Muster II bei a) Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr;

    1. Sammelwarenerklärungen nach § 52 a Abs. 1 oder 2 des Zollgesetzes 1955 für die Verbringung von Waren in den Eingangsvormerkverkehr.

    (2) Als Warenerklärung gemäß § 35 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 ist ein Vordruck nach dem Muster II A, soweit im Hinblick auf § 35 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955 eine Verzollung von Betriebsmitteln zu erfolgen hat, ergänzt durch einen Vordruck nach dem Muster II B zu verwenden.

    (3) Die Felder 4, 6, 11 und 12 der Muster IA und II sind nur in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 3 lit. a auszufüllen.

    (4) Im Feld 6 der Muster I, I A und II brauchen mit Zeichen und/oder Nummern bezeichnete Packstücke nicht zusätzlich auch nach ihrer Art erklärt werden.

    (5) Im Muster I A müssen bei Freischreibung von Waren nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955

    oder einer Bestimmung eines Amtssitzabkommens

    (IAEO...

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