Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gesetzgebung und Vollziehung.

§ 1. (1) Die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungs-

und des Disziplinarrechtes der Beamten der Schulaufsicht sowie der Lehrer an den öffentlichen Schulen aller Kategorien ist, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, Bundessache.

(2) In den nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung durch Verfassungsbestimmung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen,

welche die der Diensthoheit der Länder unterstehenden Lehrer betreffen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15, Abs. (6), des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach Anwendung.

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. (1) ergehenden Bundesgesetzen werden vom Bunde erlassen, soweit es sich um Schulen handelt, die den Landesschulbehörden unterstehen,

nach Anhörung dieser.

(4) Im übrigen steht die Vollziehung der gemäß

Abs. (1) ergehenden Bundesgesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen

[Abs. (3)] hinsichtlich der Beamten der Schulaufsicht dem Bund als Träger der Diensthoheit zu,

hinsichtlich der Lehrer aber jenen Gebietskörperschaften,

die über sie die Diensthoheit ausüben

(§ 2).

Diensthoheit über die Lehrer.

§ 2. Die Diensthoheit über die Lehrer öffentlicher Schulen wird ausgeübt:

  1. Vom Bund: über die Lehrer der Hochschulen,

    der Mittelschulen, der mittleren Lehranstalten aller Art und der sonst vom Bunde erhaltenen Schulen;

  2. von den Ländern: über die Lehrer (Kindergärtnerinnen)

    der Volks-, Haupt-, Sonder-

    und Berufsschulen und der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Kindergärten, soweit diese Anstalten nicht vom Bunde erhalten werden. Berufsschulen im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind auch die ehemals „Fortbildungsschulen"

    genannten Anstalten.

    § 3. Die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit der Bundesländer (§ 2, lit. b) wird durch Landesgesetz geregelt. Soweit die Schulaufsichtsbehörden des Bundes (Artikel 102 a,

    Abs. (1), 2. Satz, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von. 1929] die Schulaufsicht über die in § 2 genannten Schulen ausüben, ist in den Landesgesetzen zu bestimmen, daß diese Behörden zur Mitwirkung an der provisorischen und definitiven Anstellung, der Versetzung, der Beförderung und Auszeichnung von, Lehrern sowie...

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