Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden ? Verwaltungsreformgesetz 2013)

164. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden ? Verwaltungsreformgesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge ?in den Ländern und politischen Bezirken?.

2. In Art. 14 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge ?in den Ländern und politischen Bezirken? und wird angefügt:

?in den Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist;?

3. In Art. 14 Abs. 5 lit. a und b wird das Wort ?Übungsschulen? jeweils durch das Wort ?Praxisschulen? ersetzt.

4. In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge ?? soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt ?? durch die Wortfolge ?? soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt ?? ersetzt.

5. Art. 81a Abs. 2 lautet:

?(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung ?Stadtschulrat für Wien? zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.?

6. Art. 81a Abs. 3 lit. a erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

?Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind.?

7. In Art. 81a Abs. 3 lit. b entfällt die Wendung ? , Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde?.

8. Art. 81a Abs. 3 lit. c erster Satz lautet:

?Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen.?

9. In Art. 81a Abs. 3 lit. d entfällt der Klammerausdruck ?(der Vorsitzende)”.

10. In Art. 81a Abs...

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