Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Wertpapier-Emissionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen,

die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen,

wenn es sich um 1. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen einschließlich Teilschuldverschreibungen oder 2. auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine

(§ 363 HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn 1.dic Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden

(Zwischensammelurkunden) vertreten werden oder 2. die Forderungen aus einer Emission nur verbucht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.

(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.

§ 2. Eine Bewilligung nach § 1 ist für die Ausgabe von Kassenscheinen durch die Oesterreichische Nationalbank (§ 55 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) nicht erforderlich.

§ 3. (1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hie-

durch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:

  1. Kreditunternehmungen, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt sind;

  2. juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.

    § 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere Angaben über die wesentlichen Bedingungen der auszugebenden Schuldverschreibungen,

    über den Verwendungszweck ihres Erlöses und über die bereits umlaufenden gleichartigen Schuldverschreibungen des Antragstellers zu enthalten.

    (2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilligung der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen,

    die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzuschließen,

    der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

  3. Name und Sitz des Emittenten,

  4. eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

  5. die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen,

    insbesondere deren Nominalverzinsung,

    Stückelung, Ausstattung und den Tilgungsplan,

    ...

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