Bundesgesetz vom 30. Juni 1982, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (7. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr.

242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971,

323/1975 und 142/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

    alternative Pflichtgegenstände, verbindliche

    Übungen, Freigegenstände, unverbindliche

    Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen,

    die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige, für die Berufspädagogischen Akademien und für die Pädagogischen Institute die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden,

    als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist."

  2. Im § 8 haben an die Stelle der lit. e und f folgende lit. e bis h zu treten:

    „e) unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

    deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

    1. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen,

      weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

    2. in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

    3. in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler,

      die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

    4. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

      zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß

      einer Schulstufe hat;

    5. unter unverbindlichen Ãœbungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

      zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden."

  3. § 8 a Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen

    Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; dies gilt auch für den Unterricht im Pflichtgegenstand Leibeserziehung an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."

  4. § 8 a Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) (Grundsatzbestimmung.) An Stelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

    1. ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen

      Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern zulässig erklärt werden kann,

    2. daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei der Unterricht im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten von Sonderformen auch ohne Trennung nach Geschlechtern zulässig erklärt werden kann,

      und c) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten sind.

      Ferner hat die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen,

      daß bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung nicht weiterzuführen ist. Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes,

      eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

      Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12 nicht unterschreiten; die Mindestzahl für den Förderunterricht darf 8 nicht unterschreiten und 12 nicht überschreiten, in der Grundschule und der Sonderschule jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen

      Übungen darf 12, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 9 nicht unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung kann jedoch für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

      Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als 2

      unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, daß zur Erreichung der Mindestzahl Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können."

  5. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten:

    „Aufgabe der Volksschule

    § 9. (1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern.

    (2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen

    (Grundschule) eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung zu vermitteln.

    (3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe

    (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

    Lehrplan der Volksschule

    § 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion,

    Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung,

    Sachbegegnung, Verkehrserziehung,

    Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren,

    Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung,

    Leibesübungen.

    (2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen:

    1. als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen,

      Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat-

      und Naturkunde), Mathematik, Musikerziehung,

      Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

      (für Knaben und Mädchen gemeinsam oder getrennt), Leibesübungen,

    2. als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die für den zweisprachlichen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche

      Ãœbung) eine lebende Fremdsprache.

      (3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch,

      Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde,

      Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

      Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung,

      Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (für Knaben und Mädchen gemeinsam oder getrennt),

      Hauswirtschaft (für Mädchen), Leibesübungen. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren. Als Freigegenstände sind Kurzschrift und Maschinschreiben vorzusehen."

  6. § 11 Abs. 1 und 3 hat zu lauten:

    „(1) Die Volksschule umfaßt in der Grundschule die Vorschulstufe sowie vier Schulstufen und bei Bedarf in der Oberstufe vier Schulstufen, denen —

    soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeweils eine Klasse zu entsprechen hat."

    „(3) Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden."

  7. § 12 Abs. 2 und 3 hat zu lauten:

    „(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten.

    Vorschulklassen sind an allen Schultagen,

    Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.

    (3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1

    entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates

    (Kollegium) und des Landesschulrates

    (Kollegium)."

  8. § 14 hat zu lauten:

    „Klassenschülerzahl

    § 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse

    — ausgenommen die Vorschulklasse —

    darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten;

    sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist,

    hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des...

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