Bundesgesetz vom 25. Juni 1986, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (9. Schulorganisationsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

    „Für Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogische Akademien und Pädagogische Akademien kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Lehrplan von einer Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen (einschließlich der Festlegung des Stundenausmaßes auf die einzelnen Schulstufen) absehen; in diesem Fall hat der Direktor nach den örtlichen Erfordernissen das Stundenausmaß im Rahmen der vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport erlassenen Verordnung festzulegen sowie durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen und obliegt die Lehrstoffverteilung dem jeweils unterrichtenden Lehrer."

    1 a. Im § 8 a Abs. 1 lautet der zweite Satz:

    „Im Freigegenstand und in der unverbindlichen

    Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu- geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht in diesem Pflichtgegenstand erteilt werden könnte."

    1 b. Im § 8 a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

    „Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden;

    auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht

    überschritten werden."

  2. Im § 8 a Abs. 3 (Grundsatzbestimmung) treten an die Stelle des dritten bis letzten Satzes folgende Bestimmungen:

    „Die Mindestzahl von Anmeldungen für die Abhaltung eines alternativen Pflichtgegenstandes, eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen

    Übung darf 15, bei Fremdsprachen und Hauswirtschaft 12 nicht unterschreiten; an Sonderschulen darf bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 15 Schülern die Mindestzahl von erforderlichen Anmeldungen 8, bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 10 die Mindestzahl von 6 und bei einer Klassenschülerhöchstzahl von 8 die Mindestzahl von 5 Schülern nicht unterschreiten; die Mindestzahl für den Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit,

    aa darf 8, jene für den Förderunterricht gemäß

    § 8 lit. f sublit, cc 6 nicht unterschreiten und jeweils 12 nicht überschreiten, für den Förderunterricht in der Grundschule und der Sonderschule in allen Fällen jedoch 3 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten und für den Förderunterricht in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der Berufsschule in allen Fällen 6 nicht unterschreiten und 10 nicht überschreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf die Mindestzahl von erforderlichen Anmeldungen nicht um mehr als 3, sofern die Mindestzahl von erforderlichen Anmeldungen unter 12 liegt, um nicht mehr als 2

    unterschreiten. Die Ausführungsgesetzgebung kann jedoch für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Übung vorsehen,

    wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden;

    die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen in diesen Fällen darf die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als 2 unterschreiten. Ferner kann die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, daß zur Erreichung der Mindestzahl Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden können; auch in diesem Fall darf die für die betreffende Schulart geltende Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten werden."

  3. § 51 Abs. 1 bis 3 (Grundsatzbestimmung) lautet:

    „(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten;

    sofern hievon aus besonderen Gründen

    (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

    (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

    daß der Unterricht in Leibesübungen, Maschinschreiben,

    in Stenotypie und Phonotypie,

    lebender Fremdsprache und Verkaufskunde sowie in den praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner bestimmen, daß der Unterricht in Warenkunde für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche sowie in Fachzeichnen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schülerzahl, bei welcher der Unterricht in Schülergruppen zu erteilen ist, darf für den Unterricht in Leibesübungen 30, in Maschinschreiben, Stenotypie und Phonotypie,

    lebender Fremdsprache und Warenkunde 25, in Fachzeichnen, Verkaufskunde und in den praktischen Unterrichtsgegenständen 20 nicht unterschreiten;

    die Ausführungsgesetzgebung kann jedoch — wenn dies die räumliche oder gerätemäßige Ausstattung erfordert — bestimmen, daß die für die Teilung in Schülergruppen festzusetzende Schülerzahl für den Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen 18 nicht unterschreiten darf; dies gilt nicht für die praktischen Unterrichtsgegenstände,

    soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist.

    (3) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen,

    bei welcher Schülerzahl Schülergruppen im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen zu bilden sind. Die Schülerzahl, bei welcher zwei Schülergruppen zu bilden sind, darf 20 nicht unterschreiten;

    darüber hinaus darf jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern vorgesehen werden. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen in der Regel höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10...

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