Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 ? SchW)

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1995, wird verordnet:

  1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Aufgabe von Schulveranstaltungen

    § 1. (1) Schulveranstaltungen sind schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Sie dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Diese hat zu erfolgen durch:

  2. unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben (zB Betriebserkundungen oder andere Begegnungen mit der Arbeitswelt, Wettbewerbe, Besuch von Museen, Besuch von politischen Einrichtungen, Besuch von Ausstellungen, Besuch von Bühnenaufführungen, Veranstaltungen zur Vermittlung einer praxisnahen Berufsorientierung, Kontakte mit ausländischen Partnern),

  3. die Förderung der musischen Anlagen der Schüler (insbesondere musikalische Veranstaltungen) und 3. die körperliche Ertüchtigung der Schüler (die Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler zB durch Wanderungen, Sportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen).

    Im Rahmen der Z 1 bis 3 sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Weiters kann eine praktische Auseinandersetzung mit Bildungsgütern, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes nicht oder nur unvollkommen nähergebracht werden können, sowie eine Vertiefung bestimmter Lehrplaninhalte erfolgen (zB Besuch von Schulungszentren, Sprachlabors, Bibliotheken). An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik sind darüber hinaus didaktisch-methodische Kenntnisse zu vermitteln.

    (2) Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

  4. Lehrausgänge,

  5. Exkursionen,

  6. Wandertage, Sporttage,

  7. Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen,

  8. Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen),

  9. Projektwochen (zB Wien-Aktion, Musikwochen, Ökologiewochen, Intensivsprachwochen, Kreativwochen, Schüleraustausch, Fremdsprachenwochen, Abschlußlehrfahrten).

    Planung von Schulveranstaltungen

    § 2. (1) Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1, auf die Sicherheit und die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden Lehrer und sonstigen Begleitpersonen sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.

    (2) Schulveranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn 1. sie nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen,

  10. sie die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigen,

  11. für die an der Veranstaltung nicht teilnehmenden Schüler kein Unterricht angeboten werden kann,

  12. die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen,

  13. der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung nicht gegeben erscheint, insbesondere bei...

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