ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER HERSTELLER VON TONTRÄGERN GEGEN DIE UNERLAUBTE VERVIELFÄLTIGUNG IHRER TONTRÄGER

Der Nationalrat hat beschlossen:

(1) Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(2) Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Obersetzung)

Die Vertragsstaaten

— in Sorge über die weitverbreitete und zunehmende unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern und über den Schaden,

der dadurch den Interessen der Urheber, ausübenden Künstler und Hersteller von Tonträgern zugefügt wird,

in der Überzeugung, daß der Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen solche Handlungen auch den ausübenden Künstlern und Urhebern zugute kommen wird, deren Darbietungen und Werke auf diese Tonträger aufgenommen worden sind,

in Anerkennung der wertvollen Arbeit, die die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf diesem Gebiet geleistet haben,

in dem Bestreben, bereits in Kraft befindliche internationale Verträge in keiner Weise zu beeinträchtigen und insbesondere die weitere Annahme des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 Kundgemacht in BGBl.Nr.413/1973, das den ausübenden Künstlern und Sendeunter-

nehmen ebenso wie den Herstellern von Tonträgern Schutz gewährt, in keiner Weise zu behindern,

— haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens versteht man unter a) „Tonträger" jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;

  1. „Hersteller von Tonträgern"

    die natürliche oder juristische Person, die zum ersten Mal die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;

  2. „Vervielfältigungsstück"

    einen Gegenstand, der einem Tonträger unmittelbar oder mittelbar entnommene Töne enthält und der alle oder einen wesentlichen Teil der in dem Tonträger festgelegten Töne verkörpert;

  3. „Verbreitung an die

    Öffentlichkeit" jede Handlung,

    durch die Vervielfältigungsstücke eines Tonträgers der Allgemeinheit oder einem Teil der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar angeboten werden.

    Artikel 2

    Jeder Vertragsstaat schützt die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die Herstellung von Vervielfältigungsstücken ohne Zustimmung des Herstellers des Tonträgers und gegen die Hinfuhr solcher Vervielfältigungsstücke,

    sofern die Herstellung oder die Einfuhr zum Zweck der Verbreitung an die Öffentlichkeit erfolgt, und auch gegen die Verbreitung solcher Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit.

    Artikel 3

    Die Mittel zur Ausführung dieses Übereinkommens sind Sache der innerstaatlichen Ge-

    setzgebung jedes Vertragsstaats;

    sie müssen eine oder mehrere der folgenden Regelungen umfassen:

    Schutz durch Gewährung eines Urheberrechts oder eines anderen besonderen Rechtes;

    Schutz durch Rechtsvorschriften

    über den unlauteren Wettbewerb;

    Schutz durch Strafbestimmungen.

    Artikel 4

    Die Dauer des Schutzes ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung jedes Vertragsstaats.

    Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine bestimmte Schutzdauer vorsehen, darf sie jedoch nicht kürzer sein als zwanzig Jahre seit Ende entweder desjenigen Jahres, in dem die Töne, die der Tonträger verkörpert, zum ersten Mal festgelegt worden sind, oder desjenigen...

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