PROTOKOLL Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention abgeändert werden

Nachdem das am 20. Jänner 1966 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Die Konvention ist in BGBl. Nr. 210/1958 kundgemacht,

durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die unterzeichneten Regierungen,

die Mitglieder des Europarates sind,

in der Erwägung, daß die Anwendung der Artikel 22 und 40

der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention" bezeichnet)

Anlaß zu gewissen Schwierigkeiten bezüglich der Amtsdauer der Mitglieder der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden als „Kommission" bezeichnet)

und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof" bezeichnet)

gegeben hat;

in. der Erwägung, daß es wünschenswert ist, soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder der Kommission und ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt werden;

in der Erwägung, daß es daher angebracht ist, gewisse Bestimmungen der Konvention zu

ändern —

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

In Artikel 22 der Konvention werden nach Absatz 2 die zwei folgenden Absätze eingefügt:

„3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Kommission alle drei Jahre Â

neu gewählt wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht sechs Jahre betragen soll,

wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet das Ministerkomitee den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt."

ARTIKEL 2

In Artikel 22 der Konvention werden aus den früheren Absätzen 3 und 4 die Absätze 5

und 6.

ARTIKEL 3

In Artikel 40 der Konvention werden nach Absatz 2 die beiden folgenden Absätze eingefügt:

„3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt wird,

kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT