Bundesgesetz vom 30. Juni 1948 über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt.

    Impfpflicht.

    Umfang der Impfpflicht.

    § 1. (1) Jedermann ist verpflichtet, sich nach Maßgabe der Bestimmungen) dieses Bundesgesetzes zum Schutze gegen Pocken (Blattern, Variola)

    impfen zu lassen.

    (2) Unter Impfung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Einverleibung von Pockenimpfstoff

    (animaler Lymphe) durch eine zu diesem Zweck gesetzte Trennung des Zusammenhanges der Oberhaut verstanden.

    (3) Die Impfpflicht umfaßt auch die Verpflichtung,

    sich einer Nachuntersuchung über den Impferfolg und je nach deren Ergebnis, einer neuerlichen Impfung sowie der Wiederimpfung

    (§ 2) zu unterziehen.

    (4) Bei Pflegebefohlenen sind die die Aufsicht führenden Personen für die Erfüllung der Impfpflicht verantwortlich.

    § 2. (1) Jedes Kind ist, sofern nicht Befreiung nach § 4 eintritt, bis zum 31. Dezember des der Geburt nachfolgenden Kalenderjahres der Impfung gegen Pocken zu unterziehen.

    (2) Jedes Kind ist weiters in dem Kalenderjahr,

    in dem es das 12. Lebensjahr vollendet, der Impfung gegen Pocken zu unterziehen, sofern es eine

    öffentliche oder private Lehranstalt besucht oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht ist.

    § 3. (1) Ferner ist der Impfung gegen Pocken zu unterziehen:

    a) jede noch nicht gegen Pocken geimpfte Person vor Antritt eines pockengefährdeten Berufes oder eines Dienstes in pockengefährdeten Anstalten oder Betrieben,

    b) jede in pockengefährdeten Berufen, Anstalten oder Betrieben - tätige Person in jedem fünften Jahr nach der letzten Impfung.

    (2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung bestimmt durch Verordnung, welche Berufe,

    Anstalten oder Betriebe als pockengefährdet anzusehen 6ind.

    Befreiung von der Impfpflicht.

    § 4. Von der Impfpflicht ist befreit:

    a) wer nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit nicht geimpft werden kann; solche Personen haben sich der Schutzimpfung binnen einer von der Bezirksverwaltungsbehörde

    (Gesundheitsamt)

    zu bestimmenden Frist zu unterziehen;

    b) wer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre mit Erfolg gegen Pocken geimpft wurde oder vor nicht mehr als zehn Jahren Pocken überstanden hat.

    Entscheidung über die Impfpflicht.

    § 5. Über den Bestand der Impfpflicht gemäß

    § 3 entscheidet im Streitfalle die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

  2. Abschnitt.

    Allgemeine Impfungen.

    Verzeichnung der Impfpflichtigen.

    § 6. (1) Über die Impfpflichtigen sind von der nach ihrem Wohnsitz zuständigen...

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