Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 25. Mai 1960, mit der die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. November 1948, BGBl. Nr. 7/1949, über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern) abgeändert und ergänzt wird.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern) und des § 28 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. November 1948,

BGBl. Nr. 7/1949, in der Fassung der Kundmachung vom 7. November 1949, BGBl. Nr. 263,

über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)

wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Die Überschrift zu § 1 hat zu lauten: „Öffentliche Impfungen."

  2. Im Abs. 1 des § 1 sind an Stelle der Worte

    „in den Monaten Mai, Juni, September und Oktober eines jeden Jahres" die Worte „während eines jeden Jahres wiederholt" zu setzen.

  3. Im Abs. 2 des § 1 sind an Stelle der Worte

    „die Impftermine zu verschieben" die Worte

    „die öffentlichen Pocken Schutzimpfungen auszusetzen",

    und an Stelle der Worte „Abhaltung des Impftermines" die Worte „Vornahme der

    öffentlichen Pockenschutzimpfung" zu setzen.

    Ferner sind an Stelle der Worte „des Amtes der Landesregierung" die Worte „des Landeshauptmannes"

    zu setzen.

  4. In den Abs. 1 und 2 des § 2 ist an Stelle des Wortes „März" das Wort „Feber" zu setzen.

  5. Der erste Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Liste der nach § 2 Abs. 2 des Impfgesetzes

    (Anlage 2) Impfpflichtigen ist von den Schulen (Erziehungsanstalten) beziehungsweise von Anstalten, Betrieben oder Dienststellen, bei freiberuflich tätigen Ärzten und Hebammen von den zuständigen Berufsvertretungen bis Ende Feber eines jeden Jahres anzufertigen."

  6. Dem § 2 wird der folgende Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis 15. März eines jeden Jahres der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt die Zahl der in den Impflisten verzeichneten Impfpflichtigen mitzuteilen."

  7. Im Abs. 3 des § 3 ist an Stelle des Wortes

    „fünf" das Wort „fünfzehn" zu setzen.

  8. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „(2) Der Arzt darf den Impfstoff nur innerhalb der angegebenen Verwendungsfrist, längstens jedoch binnen vierzehn Tagen nach Empfang verwenden und hat ihn bis dahin vor Licht geschützt und kühl (möglichst im Kühlschrank oder in einem kühlen Keller) aufzubewahren."

  9. § 6 erhält folgende Fassung:

    㤠6. Pflichten der Apotheken.

    Die Apotheken haben a) den Impfstoff von der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt direkt oder im Wege des Drogengroßhandels zu beziehen,

    1. ihn vor Licht geschützt im Kühlschrank aufzubewahren,

    2. ihn nur auf ärztliche Verschreibung abzugeben,

    3. ihn nur in der gelieferten Originalpackung und innerhalb der darauf...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT