VEREINBARUNG zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement

(Eidgenössische Steuerverwaltung)

haben, in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 64/1975 (im folgenden

„Abkommen" genannt), folgendes vereinbart:

  1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    (1) Als im Abzugswege (an der Quelle) erhobene Steuern, die nach Artikel 28 Absatz 1

    des Abkommens zum vollen Satz erhoben werden können, gelten derzeit:

    1. in Österreich: die Kapitalertragsteuer und die von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer);

    2. in der Schweiz: die Verrechnungssteuer.

    (2) Die Entlastung von den in Absatz 1 genannten Steuern erfolgt in beiden Staaten im Wege der Erstattung, bei Lizenzgebühren auch durch Entlastung an der Quelle.

    (3) Die Entlastung von den in beiden Staaten nicht im Abzugswege (an der Quelle) erhobenen Steuern von Zinsen wird im Veranlagungsverfahren gewährt. Â

    (4) Zu erstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

    Artikel 2

    Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4

    des Abkommens im anderen Staat ansässig ist,

    ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen oder Rechte zusteht und er nicht gemäß

    Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von der Entlastung ausgeschlossen ist.

    Artikel 3

    (1) Soweit die Bestätigung, daß ein Steuerpflichtiger in einem der beiden Staaten ansässig ist

    (Art. 4 des Abkommens), nicht auf den in den Artikeln 4 Absatz 1 und 9 Absatz 1 genannten Formularen abzugeben ist, kann die nach dem Abkommen zustehende Entlastung von der Beibringung einer diesbezüglichen amtlichen Bestätigung

    (Wohnsitzbescheinigung) abhängig gemacht werden.

    (2) Anträge auf Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung sind in Österreich an das für die Einkommen(Körperschafts)besteuerung zuständige Finanzamt und in der Schweiz an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zu richten.

    (3) Die Artikel 5 Absatz 1 und 10 Satz 1 finden sinngemäß Anwendung.

  2. TEIL Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer Artikel 4

    (1) Der in der Schweiz ansässige Ertragsgläubiger hat die Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer unter Verwendung des Formulars schriftlich zu beantragen.

    (2) Der...

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