ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen)

Die Österreichische Bundesregierung, der Schweizerische Bundesrat und das Fürstentum Liechtenstein,

im weiteren Vertragsparteien genannt,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr zu gewährleisten, in der Achtung der in den geltenden Gesetzen und Regelungen stipulierten Rechte und Garantien,

in der Achtung der internationalen Verträge und Übereinkommen sowie im Bestreben die unbefugte Einwanderung zu vermeiden,

in dem Wunsch, das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat vom 5. Jänner 1955 über die Übernahme von Personen an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1955 zu ersetzen,

sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,

haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück,

wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Artikel 2

Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Artikel 3

Bei der Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheits-

maßnahmen erforderlich sind, einigen sich die Vertragsparteien vorher über den Ort und die Zeit der

Übergabe. Die Übergabe erfolgt möglichst rasch.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (im folgenden Drittstaatsangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.

(2) Die Übernahmeverpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht für 1. Staatsangehörige dritter Staaten, die mit der ersuchenden Vertragspartei eine gemeinsame Grenze haben;

  1. Drittstaatsangehörige, denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch die ersuchende Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, daß diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;

  2. Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT