ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2

  1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, der Länder,

    Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände

    (auch in Form von Zuschlägen)

    erhoben werden.

  2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen)

    Steuern, die vom Gesamteinkommen,

    vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

    Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.

  3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere 1. in Österreich:

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer,

    3. die Aufsichtsratsabgabe,

    4. die Vermögensteuer,

    5. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind,

    6. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer,

    7. die Grundsteuer,

    8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,

    9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

    10. die Abgabe vom Bodenwert, bei unbebauten Grundstücken

    (im folgenden als „österreichische Steuer"

    bezeichnet);

  4. in der Schweiz:

    die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen,

    Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen,

    Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,

    Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen,

    Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.)

    (im folgenden ab „schweizerische Steuer"

    bezeichnet).

  5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

  6. Die Bestimmungen des Abkommens über die Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

    Artikel 3

  7. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

    1. umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen ;

    2. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

    3. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem,

      ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

    4. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde":

    5. in Österreich:

      der Bundesminister für Finanzen;

    6. in der Schweiz:

      der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;

    7. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige":

    8. alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;

    9. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,

      die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

  8. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

    welche Gegenstand des Abkommens sind.

    Artikel 4

  9. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.

  10. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

    1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

      so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat

      (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    2. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    3. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten öder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    4. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

      so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25.

  11. Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht,

    soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft,

    in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats,

    in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden Kalendermonats.

  12. Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig"

    gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat,

    in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.

  13. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

    Die Tatsache allein, daß eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist.

    Artikel 5

  14. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

    in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

  15. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

    1. einen Ort der Leitung,

    2. eine Zweigniederlassung,

    3. eine Geschäftsstelle,

    4. eine Fabrikationsstätte,

    5. eine Werkstätte,

    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

  16. Als Betriebstätten gelten nicht:

    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

      Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

      Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

      für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

      für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

  17. Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5

    — in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

    im Namen des Unternehmens Vertrage abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

  18. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

    Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

  19. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

    wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

    Artikel 6

  20. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

  21. Der Ausdruck „unbewegliches: Vermögen"

    bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

    in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

    über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an...

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