Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Artikel 1

Dieses Abkommen findet bei Flügen von Segelflugzeugen und Fahrten von Freiballonen Anwendung, die zu sportlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zwischen dem Gebiet der Republik Österreich und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft unternommen werden.

Artikel 2

Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons in das Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere bei der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates hiezu beauftragten Organ der Grenzabfertigung zu unterziehen.

Artikel 3

Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben sich Besatzung und Passagiere unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle oder mangels einer solchen in Österreich bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung zu unterziehen.

Artikel 4

(1) Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen auch außerhalb eines Zollflugplatzes abfliegen und landen.

(2) Werden Segelflugzeuge oder Freiballone nicht innerhalb eines Monats nach der Landung wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten können Zollformalitäten auf dem Rückweg bei der Ausreise durch das Grenzzollamt erledigt werden.

Artikel 5

An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden,

das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen noch Zöllen oder sonstigen Abgaben unterliegt.

Artikel 6

(1) Bei grenzüberschreitenden Flügen im Sinne dieses Abkommens ist von der Besatzung ein von den zuständigen Behörden ausgegebenes Flugbegleitpapier (Streckenflugausweis) mitzuführen.

Auf diesem Flugbegleitpapier haben die in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens genannten Organe die beim Start und bei der Landung erfolgte Grenzabfertigung zu bestätigen.

(2) Das Flugbegleitpapier hat Angaben über die nach diesem Abkommen von der Besatzung zu beachtenden Vorschriften und Auflagen, die Fluganmeldung, die Starterlaubnis, die Landebestätigung,

die Grenzabfertigung sowie allfällige Vermerke der...

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