Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festlegung weiterer Sektoren, auf die die EMAS-V und das UGStVG anzuwenden sind (Sektorenerweiterungsverordnung 1998 ? SEV 1998)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG),
BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG
§ 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, und das Umweltgutachter-
und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, sind auf die im § 2 angeführten Sektoren anzuwenden.
Bezeichnung der erweiterten Sektoren
§ 2. Unternehmen der nachstehend angeführten Sektoren, die unter die jeweiligen Gruppen,
Abteilungen bzw. Klassen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
(NACE Rev.1), ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990 fallen, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:
Erfaßte Tätigkeiten
§ 3. (1) Alle an einem Standort (§ 4 Abs. 1 bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen, die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende Aspekte zusätzlich zu beachten:
-
Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung;
-
Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl;
-
Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen Produkten;
-
Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal;
-
Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit;
-
Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände;
-
Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort.
(2) Innerhalb des Kreditgewerbes (§ 2 Z 8) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten.
Standort und Bereich
§ 4. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 – das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum), auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens verrichteten betriebszugehörenden...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN