Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. November 1973 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Spital am Semmering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des § 2

  1. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß dessen § 33 Abs. 5

gilt, wird im Bereich der Gemeinde Spital am Semmering wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 99,210 (Plan-km 0,0) und endet nach mehrfacher Überschneidung der alten Straße bei km 100,470 (Plan-km 1,260).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen...

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