Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1976 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293,

wird kundgemacht:

  1. Das Versandverfahren-Durchführungsgesetz,

    BGBl. Nr. 600/1973, wird wie folgt berichtigt:

    Im § 10 Abs. 3 hat lit. c zu lauten: „hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;".

  2. Das Langfristige Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit und technisch-industrielle Kooperation zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien, BGBl.

    Nr. 519/1975, wird wie folgt berichtigt:

    Die Unterzeichnung für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien hat statt

    „Nikolae Ceauşescu" richtig „Manea Manescu"

    zu lauten.

  3. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1975,

    BGBl. Nr. 620, über das Sperrgebiet Großmittel wird wie folgt berichtigt:

    Im § 3 lit. c hat es statt „Nr. 12/4" richtig

    „Nr. 1214" zu lauten.

  4. Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik

    Österreich einerseits und dem Wirtschaftsminister Tunesiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich, BGBl. Nr. 3/1976, wird wie folgt berichtigt:

    Im letzten Satz hat es statt „8. Jänner 1976"

    richtig „1. Jänner 1976" zu lauten.

  5. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Jänner 1976,

    BGBl. Nr. 64, über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen wird wie folgt berichtigt:

    1. Im § 5 Abs. 3 lit. c hat es statt „Gewerbefachschule"

      richtig „Gastgewerbefachschule" zu lauten.

    2. Im § 6 Abs. 12 hat es statt „von Prüfungskandidaten"

      richtig „vom Prüfungskandidaten"

      zu lauten.

  6. Die Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl.

    Nr. 93/1976, wird wie folgt berichtigt:

    Im § 0.02 lit. b hat es statt „Feuerzeug" richtig

    „Fahrzeug" zu lauten.

  7. Das Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/

    1976, wird wie folgt berichtigt:

    Im § 4 Abs. 4 hat es statt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT