ABKOMMEN ZWISCHEN DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE ANWENDUNG VON SICHERHEITSKONTROLLEN GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN

Nachdem das am 21. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen,

welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

IM HINBLICK DARAUF, daß die Republik

Österreich Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;

IM HINBLICK DARAUF, daß Absatz 1 des Artikels III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:

„Jeder Nichtatomwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich zur Annahme der Sicherheitskontrollen,

die in einem mit der Internationalen Atomenergie-Organisation entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem Sicherheitskontrollsystem dieser Organisation auszuhandelnden und abzuschließenden Vertrag festgelegt werden und die dem ausschließlichen Zweck einer Überprüfung der Einhaltung seiner im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen dienen, um zu verhindern,

daß Atomenergie von friedlichen Verwendungszwecken für Atomwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird. Die Maßnahmen für die auf Grund dieses Artikels vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind in bezug auf Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material durchzuführen, gleichgültig, ob es in einer eigentlichen Kernenergieanlage hergestellt, aufgearbeitet oder verwendet wird oder sich außerhalb einer solchen Anlage befindet. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen sind auf jedes Ausgangsmaterial oder besondere spaltbare Material bei allen friedlichen Arbeiten mit Atomenergie anzuwenden,

die innerhalb der Gebiete des betreffenden Staates, unter seiner Gerichtsbarkeit oder irgendwo unter seiner Kontrolle durchgeführt werden";

IM HINBLICK DARAUF, daß die Internationale Atomenergie-Organisation nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluß solcher Abkommen berechtigt ist;

KOMMEN die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation nunmehr wie folgt überein:

TEIL I Artikel 1. Die Republik Österreich (im folgenden

„Österreich" genannt) verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages

über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

(im folgenden „Vertrag" genannt) zur Annahme von Sicherheitskontrollen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs-

oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Staatsgebietes, in ihrem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter ihrer Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, daß solche Materialien nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt werden.

Artikel 2. Die Internationale Atomenergie-

Organisation (im folgenden „Organisation"

genannt) hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen,

daß gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eine Sicherheitskontrolle auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet wird, die innerhalb des Staatsgebietes Österreichs, in seinem Zuständigkeitsbereich oder sonstwo unter seiner Kontrolle stattfinden, wobei ausschließlich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, daß

solches Material nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wird.

Artikel 3. Österreich und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrolle zusammenarbeiten.

Artikel 4. Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen,

daß

(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial,

vermieden wird;

(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und

(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.

Artikel 5. (

  1. Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, um Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.

  2. (i) Die Organisation darf keine Information,

    die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Dies hindert jedoch nicht, daß spezifische Informationen,

    die auf die Durchführung des Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden

    „Rat" genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit der Sicherheitskontrolle zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen.

    Doch darf dies nur in dem Maße geschehen, als es für die Organisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.

    (ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, können auf Beschluß des Rates veröffentlicht werden, wenn

    Österreich seine Zustimmung erteilt.

    Artikel 6. (

  3. Bei der Durchführung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherheitskontrolle voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten,

    soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen,

    sicherzustellen.

    (b) Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:

    (i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzbereichen zu Buchungszwecken,

    (ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und

    (iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes,

    die die Erzeugung,

    Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen ohne weiteres hergestellt werden könnten. Ferner Verringerung der Anzahl der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmaß, vorausgesetzt,

    daß dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherheitskontrolle gemäß diesem Abkommen nicht behindert wird.

    Artikel 7. (a) Österreich hat ein System für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.

    (b) Die Organisation hat die Sicherheitskontrolle so anzuwenden, daß sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, daß keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des österreichischen Kontrollsystems nachzuprüfen.

    Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen,

    die von der Organisation nach den in Teil II dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation auf die technische Leistungsfähigkeit des österreichischen Kontrollsystems gebührend Bedacht zu nehmen.

    Artikel 8. (

  4. Um die wirksame Durchführung von Sicherheitskontrollen gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, hat Österreich im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen der Organisation Informationen über Kernmaterial,

    das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie

    über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.

    (b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß

    an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang steht.

    (ii) Informationen über Anlagen haben das Mindestmaß zu umfassen, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, notwendig ist.

    (c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation bereit zu sein, an Ort und Stelle in

    Österreich Informationen über die Auslegung von Anlagen, welche Österreich als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet,

    zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in Form von Unterlagen

    übermittelt zu werden, vorausgesetzt,

    daß sie an Ort und Stelle in Österreich für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.

    Artikel 9. (a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für Österreich hat die Organisation die Zustimmung

    Österreichs einzuholen,

    (ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung,

    gegen die Bestellung einen Einwand,

    so hat die Organisation Österreich eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen,

    (iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung

    Österreichs, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen,

    die gemäß diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag...

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