Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie (Sicherheitskontrollgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erfassung und Aufhebung der Vorschriften des Art. II sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, BGBL Nr. 258/1970, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 1. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. „Besonderes spaltbares Material" Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235

    oder 233 angereichertes Uran; jedes Material,

    das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/

    1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares Material" schließt jedoch „Ausgangsmaterial"

    nicht ein;

  2. „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" Uran, das die Isotope 235 und 233 oder eines davon in einer Menge enthält,

    daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;

  3. „Ausgangsmaterial" Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen,

    chemischen Verbindungen oder Konzentraten;

  4. „Ausrüstung oder Material" jene Waren,

    welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbaren Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgestellt werden;

  5. „Eröffnungsinventar" das Ergebnis jener ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber durchzuführen hat und das dieser der Kontrollbehörde zu übermitteln hat;

  6. „Auslegung" Aufbau oder Konstruktion einer Anlage;

  7. „Anlage"

    a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage,

    eine Isotopentrennanlage oder eine gesonderte Lagereinrichtung oder b) jede Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material in Mengen, die ein effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise in Verwendung steht;

  8. „Effektives Kilogramm" eine besondere Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm erhält man:

    a) bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in Kilogramm;

    b) bei Uran (U) mit einer Anreicherung von 0•01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung;

    c) bei Uran mit einer Anreicherung von weniger als 0•01 (1%) und mehr als 0•005

    (0•5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm multipliziert mit 0•0001 und d) bei angereichertem Uran mit...

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