Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung)

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Kurtine

§ 1. (1) Die Kurtine, welche im Gefahrenfall die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum brandhemmend und rauchdicht abzuschließen hat, darf keine Türen oder sonstigen Öffnungen haben und muß außerhalb der Zeit der Vorstellungen, der Proben und der zugehörigen Auf- und Umbauarbeiten geschlossen gehalten werden. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung von 400 Pascal (Pa) keine Deformationen auftreten können, die die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung der Kurtine beeinträchtigen. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein unbrennbarer Belag anzubringen, oder es ist hierfür durch andere, mindestens gleichwirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.

(2)   Die   Kurtine   darf   bei   Anwesenheit   von Publikum erst kurz vor dem Spielbeginn geöffnet werden und muß für den Zeitraum längerer Pausen wieder abgesenkt werden. Sie kann ausnahmsweise bei szenischem Bedarf ab Freigabe des Hauses, aber auch in den Pausen geöffnet bleiben, wenn in dieser Zeit der Kurtinenwärter im Bedienungsstand und die auf der Bühne postierten Löschorgane auf ihren Dienstplätzen einsatzbereit sind.

(3)    Das   Triebwerk   der   Kurtine   ist   derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen   Antrieb   in   einer   Schließzeit   von höchstens 30 Sekunden geschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein. Die Notauslösung muß durch ein akustisches oder optisches Warnsignal angekündigt werden. Sämtliche im Bühnenbereich beschäftigten Personen sind über die Bedeutung dieses Warnsignals ausreichend zu instruieren.

(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen oder Requisiten nicht behindert wird. Die Fallbahn der Kurtine   ist   am   Bühnenboden   durch   eine   der Kurtinendicke entsprechende Markierung deutlich zu kennzeichnen.

(5) Eine Erhöhung des Bühnenniveaus im Bereich der Fallbahn der Kurtine durch Podestaufbauten, schiefe   Ebenen   und   dergleichen   ist   nur   dann gestattet,   wenn   die   direkt   unter   der   Fallbahn liegenden Aufbauten durch einen von der Kurtine unabhängigen Antrieb, welcher selbsttätig von der niedergehenden Kurtine ausgelöst wird, aus dem Fallbahnbereich entfernt werden. Aufbauten, deren Entfernen   der  Mitwirkung  von   Bühnenpersonal bedürfen, sind unzulässig.

Schwellen im Fallbahnbereich, zur Überwindung von Höhenunterschieden bei Bühnenaufbauten bis zirka 10 cm sind zulässig, sofern Materialien verwendet werden, die den Brandwiderstandseigenschaften der Kurtine entsprechen.

(6)   Der   Standort   des   Kurtinenwärters   muß brandhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.

(7)  Für den sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten und den Löschposten der Betriebsfeuerwehr ist beiderseits der Bühnenöffnung ein Dienstplatz von mindestens 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit bereitzustellen. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß ein Hinaustreten auf die Szene   möglich   ist   und   jeder   Teil   der   Bühne einschließlich der Vorbühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann. Sind Sichtöffnungen in Dekorationen notwendig, müssen diese ausreichend groß und so angeordnet sein, daß eine Beobachtung der Spielfläche möglich ist.

(8)  Die Kurtine muß mindestens einmal monatlich, auch im Falle einer allfälligen Spielpause, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (wiederkehrende Prüfung). Darüber hinaus muß sie vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, nach größeren   Instandsetzungen   oder   nach   wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft  werden   (Abnahmeprüfung).   Wiederkehrende Prüfungen und Abnahmeprüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder von staatlich autorisierten Versuchsanstalten im Sinne des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185/1910, durchzuführen. Kurtinen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die vorgenannten Prüfungen deren ordnungsgemäßen Zustand bestätigen.

(9)  Die mechanischen Teile des Antriebes sowie jede Bremseinrichtung dürfen bei voller Kurtinenbelastung nur mit 50 Prozent ihrer für den normalen Hebezeugbetrieb zugelassenen Tragfähigkeit belastet werden; bei nur einer Bremse darf die Belastung für  diese   nur  25 Prozent  ihrer  entsprechenden Tragfähigkeit sein.

(10)  Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch unmittelbar am Zylinder angebrachte Rohrbruchsicherungen verhindert sein. Zylinder, Kolben und Rohre solcher Antriebe dürfen nur bis zu einem maximalen Druck von 50 Prozent des für den normalen Hebezeugbetrieb   zugelassenen   Betriebsdruckes   beaufschlagt werden.

(11)   Als Tragmittel  für die Aufhängung von Kurtinen sind nur dafür geeignete Seile, Ketten oder Bänder mit den zugehörigen Verbindungsmitteln zu verwenden,    die    nachweisbar    eine    mindestens 12fache Sicherheit des von ihnen zu übernehmenden Anteils der zulässigen Gesamtlast gegen die Bruchlast   aufweisen.   Bei   Vorhandensein   einer unabhängigen Fangvorrichtung sowie bei handbetätigten Zügen genügt eine 8fache Sicherheit.

(12)    Die   ÖNORM   M 9605   für   Seil-   und Kettenbetriebe ist anzuwenden.

(13) Die Kurtine ist mit geeigneten Einrichtungen zu   versehen,   durch   die   ein   gefahrbringendes Schlaffwerden   der   Tragmittel   verhindert   wird (Schlaffseilschalter).

(14)  Es ist ein Hilfsantrieb (Notantrieb) vorzusehen. Wird dabei die Bremse von Hand gelüftet und die Kurtine von Hand bewegt, so muß nach dem Loslassen   der   Bremslüfteinrichtung   die   Bremse selbsttätig wirksam werden. Dieser Forderung ist bei Notantrieb mittels Handkurbel dann entsprochen,

wenn bei deren Betätigung der Kraftantrieb zwangsläufig außer Betrieb gesetzt wird und die Bewegung der Kurtine durch Selbsthemmung des Getriebes zum Stillstand kommt.

(15)   Im   Windraum   ist   ein   Revisionsschalter vorzusehen, der den Antrieb allpolig abschaltet.

(16)  Die elektrische Ausrüstung und Installation ist im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1965 idgF BGBl.  Nr. 662/1983  und  der  auf Grund  dieses Gesetzes     erlassenen     Elektrotechnikverordnung BGBl. Nr. 352/1990 („ÖVE-Richtlinien") auszuführen.  Die  Steuerung  der Kurtine  muß  derart ausgeführt sein, daß die wesentlichen Sicherheitsfunktionen,   wie   Notendschaltung,   Notausschaltung,   Schlaffseilabschaltung   in   Ruhestromschaltung, direkt auf die Anspeisung wirken oder, wie bei frei programmierbaren Steuerungen in nachweisbar sich selbst überwachender Ausführung geschaltet werden.

(17) Der Antrieb der Kurtine muß, sobald sich die Kurtine in ihrer jeweiligen Endstellung befindet, durch einen Betriebsendschalter selbsttätig abgeschaltet  werden;   zusätzlich   muß  ein  selbsttätig wirkender Notendschalter vorhanden sein, der bei Überfahren der jeweiligen Endstellung, spätestens jedoch bei Überfahren der gesamten Bühnenöffnung, wirksam wird.

(18)   Die  Gegengewichte  der  Kurtine  müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des    Absturzes    der    Gewichte    die    Fallenergie aufnehmen   können,   ohne   daß   der   Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sowie der gesamte Seilverlauf sind zumindestens brandhemmend zu verdecken. Die Verdeckungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.

(19)  Falls die in den Absätzen 3, 6 und 8 bis 18 festgelegten Forderungen bzw. technischen Werte auf Grund der vorhandenen technischen Vorrichtungen   nicht   eingehalten   bzw.   erreicht  werden können, sind hievon gemäß den Umständen des Einzelfalles Abweichungen zulässig, falls bei den regelmäßigen von  den  im  § 1  Abs. 8  genannten Sachverständigen durchzuführenden Überprüfungen dies nicht für unzulässig erklärt wird.

Verkehrswege und Türen

§ 2. (1) Alle Verkehrswege müssen für die Besucher der Veranstaltungsstätte und die dort beschäftigten Personen gefahrlos begehbar sein, von Verstellungen und Lagerungen frei gehalten werden, und von den nicht dem Theaterbetrieb gewidmeten Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und brandbeständig ausgestaltet sein. Auf oder längs von Verkehrswegen befindliche Boden-, Wand- oder Deckenbespannungen (Teppiche und dergleichen) sind ausreichend zu befestigen und müssen mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend sein; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird.

Bei Neubauten und in bestehenden...

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