VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik, in der Folge Â

als Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei Â

der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesen Bestimmungen vorzugehen. Â

Artikel 1Â Â

Definitionen Â

Diese Vereinbarung bezeichnet als:Â Â

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  1. Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in Â

    einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Â

    Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können; Â

      b) Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Ãœbereinstimmung mit den Â

    geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Â

    beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen; Â

      c) zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Wissenschaft und Â

    Verkehr und im Falle der Slowakischen Republik das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikationen;

  2. Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und Â

    nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – Â

    einschließlich des Fahrers – zu befördern; Â

      e) Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, Â

    das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen,

    und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Â

    Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet; Â

      f) Unternehmer jede natürliche oder juristische Person (sowie in der Republik Österreich auch jede Â

    Gesellschaft), die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr nach nationalem Recht befugt ist. Â

    Artikel 2Â Â

    Konzession (Genehmigung)Â Â

    (1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen)

    der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen Â

    Kraftfahrlinie der Erteilung einer Berechtigung berührter dritter Staaten geführt werden. Â

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    (2) Ein Antrag auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) ist an die zuständige Behörde des Â

    Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der...

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