ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Slowenien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Österreich:

  1. die Einkommensteuer;

  2. die Körperschaftsteuer;

  3. die Grundsteuer;

  4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

  5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

    (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

    1. in Slowenien:

  6. die Abgabe von Gewinnen juristischer Personen, einschließlich der Einkünfte aus Beförderungsleistungen einer ausländischen Person, die ihre Betriebsstelle nicht auf dem Gebiet der Republik Slowenien hat;

  7. die Abgabe von Einkünften natürlicher Personen, einschließlich der Löhne und Gehälter,

    Einkünfte aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, betriebliche Einkünfte, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen und Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen;

  8. die Abgabe vom Vermögen;

    (im folgenden als „slowenische Steuer“ bezeichnet).

    (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

    Artikel 3

    Allgemeine Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

    1. beziehen sich die Ausdrücke „Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ auf die Republik

      Österreich oder die Republik Slowenien, je nach dem Zusammenhang in diesem Abkommen;

      und, im geographischen Sinne verwendet, auf das Gebiet von Österreich oder Slowenien, im Falle Sloweniens unter Einschluß des an die Hoheitsgewässer dieses Vertragsstaats grenzenden Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes, wenn Slowenien seine Hoheitsrechte und Rechtsprechung hinsichtlich dieses Meeresgebietes, Meeresgrundes und Meeresuntergrundes in Übereinstimmung mit seiner innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Völkerrecht ausüben kann;

    2. umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

    3. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

    4. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

    5. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

    6. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

    7. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    8. in Slowenien: das Finanzministerium der Republik Slowenien oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    9. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

    10. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

    11. jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

      (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

      Artikel 4

      Ansässige Person

      (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

      Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

      (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

    12. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

      verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig,

      zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

    13. kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

    14. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

    15. ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

      (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

      Artikel 5

      Betriebstätte

      (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

      durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

      (2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

    16. einen Ort der Leitung,

    17. eine Zweigniederlassung,

    18. eine Geschäftsstelle,

    19. eine Fabrikationsstätte,

    20. eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

      (3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

      überschreitet.

      (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

    21. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

      b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

      Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    22. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    23. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    24. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

    25. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

      (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

      (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

      (7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

      (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

      Artikel 6

      Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

      (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

      ...

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