ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK SLOWENIEN, im Folgenden die

„Vertragsparteien“ genannt,

von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu intensivieren,

in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu fördern und zu schaffen,

in der Erkenntnis, dass die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen auf Grund dieses Abkommens Geschäftsinitiativen anregen wird,

in erneuter Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsnormen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor“

  1. natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind, und b) juristische Personen, einschließlich Körperschaften, gewerbliche oder andere Unternehmen,

    Vereinigungen oder jedes andere Gebilde, das nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gegründet oder errichtet wurde und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

    (2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte,

    die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

  2. Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte und ähnliche Rechte;

  3. Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte;

  4. Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;

  5. Ansprüche auf Geld oder auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht;

  6. geistige Schutzrechte, technische Verfahren, Goodwill und Know-how;

  7. durch Gesetz oder Verwaltungsakt einer zuständigen staatlichen Einrichtung oder durch Vertrag

    übertragene Rechte, einschließlich Konzessionen für die Erkundung, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen.

    Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,

    beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in

    Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

    (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt und umfasst insbesondere,

    aber nicht ausschließlich, Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen oder sonstige mit der Investition im Zusammenhang stehende Einkünfte, einschließlich Lizenzgebühren und anderer Entgelte.

    (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich des Luftraums und der Meeresgebiete, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit nationalem Recht und dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

    (5) bezeichnet der Begriff „indirekte Kontrolle“ die tatsächliche Kontrolle, die nach Prüfung der jeweiligen Umstände im Einzelfall festgelegt wird. Bei einer derartigen Prüfung sind sämtliche wesentlichen Faktoren zu berücksichtigen, einschließlich a) der finanziellen Beteiligung, einschließlich Aktienbeteiligung des Investors an der Investition,

  8. die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung und Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Investition auszuüben, sowie c) die Fähigkeit des Investors, einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Mitglieder des Direktoriums oder eines anderen Vorstandsgremiums auszuüben.

    Besteht Zweifel darüber, ob ein Investor eine direkte oder indirekte Kontrolle über eine Investition ausübt,

    so muss der die Kontrolle beanspruchende Investor nachweisen, dass eine derartige Kontrolle besteht.

    Artikel 2

    Förderung und Schutz von Investitionen

    (1) Jede Vertragspartei fördert und unterstützt nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet in

    Ãœbereinstimmung mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zu.

    (2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei jederzeit eine gerechte und billige Behandlung.

    (3) Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei genießen vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene,

    willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT