Bundesgesetz vom 4. Juli 1968 über die Einführung einer Sonderabgabe für die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Alle Empfänger von Entschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268,

haben in den Kalenderjahren 1969 und 1970

eine Sonderabgabe in Höhe von 10 v. H. des vollen Betrages dieser Entschädigungen — ausgenommen Entschädigungen gemäß § 9 und

§ 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, in der geltenden Fassung und gleichartige Entschädigungen an Mitglieder einer Landesregierung oder eines Landtages sowie abzüglich der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der Beiträge für die parlamentarischen Klubs, letztere jedoch nur im Höchstausmaß von 10 v. H. der Entschädigungen

— zu entrichten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen,

welche die im § 3 Abs. 1 Z. 9 bis 11

des Einkommensteuergesetzes 1967 genannten Personen neben den im ersten Satz erwähnten Entschädigungen erhalten, und die gemäß § 3

  1. 1 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1967

von der Einkommensteuer befreit sind, unterliegen gleichfalls der Sonderabgabe. Bei Personen,

die gemäß § 13 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung Anspruch auf eine Amtswohnung haben, sind überdies 15% des Amtseinkommens der Sonderabgabe zu unterwerfen.

(2) Diese Sonderabgabe ist neben dem Beitrag nach § 8 des Bundesgesetzes vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, der von der gleichen Bemessungsgrundlage zu entrichten ist,

von den auszahlenden Stellen einzuheben und an das für die Erhebung der Körperschaftsteuer

örtlich zuständige Finanzamt...

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