Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem Bestimmungen über die Notariatsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung des Notariats getroffen werden (Notariatsprüfungsgesetz-NPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.

§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als Notariatskandidat, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

§ 3. Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel.

Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre)

die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und die von der Notariatskammer gewählten Notare.

§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.

§ 5. Die Kanzleigeschäfte der Notariatsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

§ 6. Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.

§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,

Nachweis der Zurücklegung des Studiums der Rechtswissenschaften im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b der Notariatsordnung, die Bestätigung der Notariatskammer

über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen,

der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis

über die erste Teilprüfung.

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2

und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen,

sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern,

und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare...

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