ÜBEREINKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977

In Ãœbereinstimmung mit dem Abkommen

über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum Ziele hat und damit zu einer weiteren Verbesserung der Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beiträgt, beschließen die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen für die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Zeit Juli 1975 bis Juni 1977.

  1. Wissenschaft und Bildungswesen Artikel 1

    Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen unterstützen.

    Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit auf Grund des am 23. Februar 1971 in Moskau unterzeichneten Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akade-

    mie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien werden die wissenschaftlich-

    technische Zusammenarbeit ausbauen. Sie werden insbesondere den Austausch von Publikationen wissenschaftlich-technischer Forschungsinstitutionen fördern.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt zwei Monaten verwirklichen. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Länder festgelegt werden.

    Die finanziellen Bedingungen des Austausches sind aus der Beilage 1 ersichtlich.

    Der Austausch von Universitätslehrern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,

    wird auf Kosten der einladenden Seite erfolgen.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Universitätslehrer für die Dauer von je zwei Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit austauschen. Die finanziellen Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.

    Artikel 5

    Die Vertragsparteien werden die Initiative ihrer Universitäten und anderer wissenschaftlicher Institutionen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel unterstützen.

    Artikel 6

    Die Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit in den Studienjahren 1975/

    1976 und 1976/77 je elf Studierende bzw. jüngere Universitätsabsolventen zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten für die Dauer von insgesamt 100 Monaten austauschen.

    Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.

    Artikel 7

    Die Vertragsparteien werden auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je zwei Stipendien für die Dauer von je zehn Monaten zum Studium an ihren künstlerischen Hochschulen gewähren.

    Die Stipendiaten müssen entsprechend qualifiziert sein.

    Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.

    Artikel 8

    Die Vertragsparteien werden jährlich den Austausch von vier hochqualifizierten Lehrkräften zum Unterricht der russischen Sprache oder der russischen und sowjetischen Literatur beziehungsweise der deutschen Sprache oder österreichischen Literatur an Universitäten durchführen.

    Die Vertragsparteien werden überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur fördern.

    Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich.

    Artikel 9

    Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen beziehungsweise Seminaren zur Verfügung stellen.

    Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich.

    Artikel 10

    Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in verschiedenen österreichischen Städten durchgeführt werden, wohlwollend prüfen.

    Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für die Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen über Probleme der modernen russischen Sprache zu entsenden.

    Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der österreichischen Seite.

    Artikel 11

    Die sowjetische Seite ist bereit, bis zu 50 österreichische Bewerbungen für ein Fernstudium am Puschkin-Institut für russische Sprache jährlich anzunehmen.

    Artikel 12

    Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.

    Artikel 13

    Die Vertragsparteien werden die Frage eines Austausches von je drei Leitern philologischer Universitätsinstitute für die Dauer von sieben bis zehn Tagen prüfen.

    Artikel 14

    Die Vertragsparteien werden ihre wissenschaftlichen Institutionen beim gegenseitigen Austausch von Informationen über die Abhaltung der wichtigsten Kongresse, Seminare, Symposien und

    ähnliches unterstützen, mit dem Ziel, den Wissenschaftern des Vertragspartners die Möglichkeit der...

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