Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Jänner 1958, womit die Ärztekammer-Wahlordnung abgeändert wird.

Auf Grund des § 29 des Ärztegesetzes, BGBl.

Nr. 92/1949, wird verordnet:

Die Bestimmungen der Ärztekammer-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 64/1950, werden abgeändert wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „J 2. (1) Innerhalb des Vertretungsbereiches jeder

    Ärztekammer ist je ein Wahlkörper zu bilden für a) die in Ausbildung stehenden Ärzte,

    1. die praktischen Ärzte,

    2. die Fachärzte.

    (2) Die Zugehörigkeit eines Kammerangehörigen zu einem Wahlkörper richtet sich für alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 23 Abs. 1

    des Ärztegesetzes) nach der am Tage der Wahlausschreibung in der Ärzteliste eingetragenen Berufsbezeichnung.

    Amtsärzte und die diesen gemäß

    § 48 des Ärztegesetzes gleichgestellten Ärzte sind,

    sofern sie nur außerordentliche Kammerangehörige sind, entsprechend der ihnen am Tage der Wahlausschreibung Zukommenden Berechtigung zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 lit. b und c einem dieser Wahlkörper einzureihen.

    (s) Die Ärztekammer hat der Wahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl je ein Verzeichnis der nach Wahlkörpern zusammengefaßten, ihren Beruf ausübenden Kammerangehörigen mit der in der Ärzteliste am Tag der Wahlausschreibung eingetragenen Berufsbezeichnung vorzulegen. Amtsärzte und die diesen gesetzlich gleichgestellten Ärzte sind,

    sofern sie am Tag der Wahlausschreibung nur außerordentliche Kammerangehörige sind, als solche besonders zu bezeichnen."

  2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird am Sitze jeder Ärztekammer unbeschadet der Vorschriften des § 19 a eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im § 2

    Abs. 1 angeführten Wahlkörper bestellt. Die Wahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden,

    neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern.

    Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind je zu einem Drittel aus dem Kreise der in Ausbildung stehenden Ärzte, der praktischen Ärzte und der Fachärzte zu entnehmen, welche das aktive und passive Wahlrecht für ihren Wahlkörper besitzen.

    Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung aller Landesteile Bedacht zu nehmen."

  3. § 5 Abs. 5 lit. b ist zu streichen. An Stelle der in Klammer gesetzten Zitierung „(§ 14

    Abs. 1)" in den lit. c und d ist jeweils „(§ 11 und

    § 13)" zu setzen. Die bisherigen Bestimmungen des § 5 lit. c bis j erhalten die Bezeichnung b bis i.

  4. Im § 8 Abs. 2 lit. f sind an die Stelle der Worte „drei Wochen" die Worte „vier Wochen"

    zu setzen.

  5. § 9 Abs. 1 hat zu lauten:

    „§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle im Bereiche der Ärztekammer ihren Beruf ausübenden Kammerangehörigen,

    die am Tage der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

    Das aktive Wahlrecht für einen Wahlkörper richtet sich nach den...

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