VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Auslieferungspflicht Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.

(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden ist, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens vier Monate beträgt. Die Auslieferung wird auch dann bewilligt,

wenn mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken sind, deren Gesamtausmaß

mindestens vier Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung nach Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt, so wird sie gleichzeitig oder nachträglich auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Nichtauslieferung eigener Staatsangehöriger Artikel 3

Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.

Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt:

  1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;

  2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.

Politische strafbare Handlungen Artikel 5

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung gegen das Leben,

einschließlich des Versuches und der Beteiligung daran, sowie jede andere strafbare Handlung, bei welcher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung,

der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen

überwiegt, wird nicht als strafbare Handlung politischen Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen Artikel 6

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

Grundsatz ne bis in idem Artikel 8

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn ein gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung geführtes Strafverfahren rechtskräftig beendet worden ist.

(2) Ein Freispruch oder eine Einstellung nur wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit steht einer Auslieferung nicht entgegen.

(3) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt,

wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist.

Verjährung Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Todesstrafe Artikel 10

Ist eine dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates Artikel 11

(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt,

wird nicht bewilligt.

(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1

bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.

Sonderfälle Artikel 12

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer Handlung, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer fünf Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer bedroht ist und wenn die Auslieferung die auszuliefernde Person wegen ihres Alters,

wegen ihres seit langem bestehenden Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen schwerwiegenden,

in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

(2) Wird eine Auslieferung aus den Gründen des Abs. 1 nicht bewilligt, so wird der ersuchte Staat prüfen, ob gegen die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen...

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