ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN ÜBER DIE KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT FÜR DIE JAHRE 1981?1982

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien haben zur Durchführung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, abgeschlossen am 17. September 1971

in Wien, für die Jahre 1981—1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 140/1973 folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Sozialistischen Republik Rumänien im Sinne der zwischen den beiden Institutionen abgeschlossenen direkten Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien organisieren abwechselnd in beiden Ländern je ein bilaterales Symposion auf dem Gebiet der Geschichte, der Sozialwissenschaft und der Politikwissenschaft. Die Themen und die Teilnehmerzahlen werden einvernehmlich festgelegt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien geben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fachleuten die Möglichkeit,

Forschungen auf den Gebieten der Geschichte,

der Sozialwissenschaft und der Politikwissen-

schaft durchzuführen. Zu diesem Zwecke werden sie die Aufnahme von Kontakten zwischen den interessierten österreichischen Institutionen und der Akademie für Soziale und Politische Wissenschaften der Sozialistischen Republik Rumänien unterstützen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der wissenschaftlichen Kooperation zwischen den beiden Ländern und fördern den Austausch von Publikationen zwischen ihren wissenschaftlichen Institutionen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien entsenden je zwei Hochschullehrkräfte für Sprache, Literatur und Kultur des eigenen Landes in das andere Land.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Hochschulen beider Länder, insbesondere zwischen den Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einerseits und den Universitäten Timisoara, Iasi und Cluj-Napoca andererseits.

(2) Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Universitäts-

und Hochschulprofessoren sowie Universitäts-

und Hochschuldozenten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zu Fachvorlesungen oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Land auf Grund von Entsendungen und Einladungen für insgesamt 30 Tage aus.

Artikel 7

Zwecks besseren gegenseitigen Kennenlernens der Struktur und Organisation des Unterrichtswesens tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung für Erfahrungsaustausch und Dokumentation für die Gesamtdauer von 30 Tagen aus.

Artikel 8

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme von Jugendgruppen an internationalen Sommerferienlagern sowie an schulischen und kulturellen Veranstaltungen im anderen Land.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien tauschen Dokumentationsmaterial und Lehrbücher über Geschichte,

Geographie, Wirtschaft und Kultur beider Länder zum Zwecke einer objektiven Darstellung des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen Landes aus.

(2) Zu diesem Zwecke veranstalten die Vertragsparteien,

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens ein Treffen von zwei bis drei Experten auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Schulbücher für Geschichte und Geographie.

Artikel 10

Die Vertragsparteien unterstützen die laufenden Arbeiten zum Abschluß eines Abkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten, der akademischen Prüfungen und der akademischen Grade.

Artikel 11

Die Vertragsparteien führen einen Austausch von Persönlichkeiten des Kulturlebens des anderen Landes zu Studien- und Informationsreisen für die Gesamtdauer von 20 Tagen durch.

Artikel 12

Beide...

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