Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. März 1970 über die Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund der Z. 21 des Schlußprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966,

BGBl. Nr. 382/1969, wird verordnet:

§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung im Zollausschlußgebiete werden die Versicherungsbeiträge,

sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Versicherungsleistungen in der Währung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt.

Zu diesem Zwecke werden die in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in den Satzungen der Versicherungsträger in Schillingwährung ausgedrückten Beträge in die Währung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel: fünf Schilling gleich einer Deutschen Mark umgerechnet.

§ 2. Der im § 1 angeführte Umrechnungsschlüssel gilt auch für in Schillingwährung festzustellende...

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