Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.Nr. 266/1956, BGBl.Nr. 171/1957,

BGBl.Nr. 294/1957, BGBl.Nr. 157/1958, BGBl.Nr.

293/1958, BGBl.Nr. 65/1959, BGBl.Nr. 290/1959,

BGBl.Nr. 87/1960, BGBl.Nr. 168/1960, BGBl.Nr.

294/1960, BGBl.Nr. 13/1962, BGBl.Nr. 85/1963,

BGBl.Nr. 184/1963, BGBl.Nr. 253/1963, BGBl.Nr.

320/1963, BGBl.Nr. 301/1964, BGBl.Nr. 81/1965,

BGBl.Nr. 96/1965, BGBl.Nr. 220/1965; BGBl.Nr.

309/1965, BGBLNr. 168/1966, BGBl.Nr. 67/1967,

BGBl.Nr. 201/1967, BGBl.Nr. 6/1968, BGBl.Nr.

282/1968, BGBl.Nr. "17/1969, BGBl.Nr. 446/1969,

BGBl.Nr. 385/1970, BGBl.Nr. 373/1971, BGBl.Nr.

473/1971, BGBl.Nr. 162/1972, BGBl.Nr. 31/1973,

BGBl.Nr. 23/1974, BGBl.Nr. 775/1974, BGBl.Nr.

704/1976, BGBl.Nr. 648/1977, BGBl.Nr. 280/1978,

BGBl.Nr. 342/1978, BGBl.Nr. 458/1978, BGBl.Nr.

684/1978 und BGBl.Nr. 530/1979 wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt:

  1. § 7 Z.4 hat zu lauten:

    „4. in der Pensionsversicherung a) die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt

    öffentlich Bediensteter;

    1. die geistlichen Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,

    die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes."

  2. a) § 8 Abs. 1 Z.1 lit.c hat zu lauten:

    „c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst leisten, soweit sie nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,"

    1. § 8 Abs.1 Z.3 lit.i hat zu lauten:

      „i) Personen im Sinne des § 1 Abs.1 lit.a bis e des Studienförderungsgesetzes, BGBLNr.421/1969,

      die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer)

      der Diplomatischen Akademie in Wien sowie Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/

      1976 teilnehmen; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades;"

    2. Im § 8 Abs.3 hat der zweite Satz zu entfallen.

  3. a) § 10 Abs.6 hat zu lauten:

    „(6) Die Krankenversicherung der Pensionisten

    (§ 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalles der Pension."

    1. § 10 Abs.7 hat zu lauten:

    „(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b oder d begründet, so hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren eine Klage beim Schiedsgericht bzw.

    eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

  4. § 12 Abs.5 zweiter Satz hat zu lauten:

    „Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs.7)

    endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."

  5. Im § 14 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.6

    durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z.7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „7. wenn sie gemäß § 7 Z.4 lit.b als geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. versichert sind."

  6. § 16 Abs.2 hat zu lauten:

    „(2) Abs.1 gilt für 1. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1

    Abs.1 lit.a bis e des Studienförderungsgesetzes, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind,

  7. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen,

    Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge,

    die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,

  8. Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang für die Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/1976 teilnehmen,

    sowie 4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;

    zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades."

  9. a) § 17 Abs.2 hat zu lauten:

    „(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren."

    Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten die Bezeichnung 3 bis 9.

    1. Im § 17 Abs.5 (neu) sind die Ausdrücke „Abs.2"

      und „Abs.3" durch die Ausdrücke „Abs.3" und

      „Abs.4" zu ersetzen.

    2. Im § 17 Abs.6 (neu) ist der Ausdruck „Abs.2"

      durch den Ausdruck „Abs.3" zu ersetzen.

    3. Im § 17 Abs.9 (neu) ist der Ausdruck „Abs.1

      und 5" durch den Ausdruck „Abs.1 und 6" zu ersetzen.

  10. Im § 22 Abs.2 ist der Ausdruck „§ 17 Abs.7"

    durch den Ausdruck 㤠17 Abs.8" zu ersetzen.

  11. Im § 29 Abs.1 und 2 ist jeweils der Ausdruck

    㤠17 Abs.2" durch den Ausdruck 㤠17 Abs.3" zu ersetzen.

  12. § 30 Abs.4 hat zu lauten:

    „(4) Für die nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.c Pflichtversicherten richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen;

    ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig."

  13. a) § 31 Abs.3 Z.18 hat zu lauten:

    „18. Richtlinien für die Durchführung und für die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen-

    und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger;"

    1. Im § 31 Abs.5 letzter Satz ist der Ausdruck

    „Abs.3 Z.3, 11, 15 und 17" durch den Ausdruck

    „Abs.3 Z.3,11,15,17 und 21" zu ersetzen.

  14. a) § 41 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:

    „auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind, und den Richtlinien nach Abs.3 entsprechen."

    1. § 41 Abs.2 hat zu lauten:

    „(2) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen."

  15. a) Die Überschrift des § 42 hat zu lauten:

    „Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern"

    1. Dem § 42 Abs.1 ist folgender Satz anzufügen:

      „Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt,

      den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Ver-

      pflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs-

      und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen."

    2. § 42 Abs.3 hat zu lauten:

      „(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln."

  16. § 44 Abs.3 hat zu lauten:

    „(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen,

    daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die

    üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen.

    Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß

    auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben

    (z.B. regionale Unterschiede, Standort und Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen.

    Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift

    „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren und haben sodann verbindliche Wirkung."

  17. Im § 46 Abs.2 zweiter Satz ist der Ausdruck

    „von zehn zu zehn" durch den Ausdruck „von zwanzig zu zwanzig" zu ersetzen.

  18. § 51a Abs.1 hat zu lauten:

    „(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte Personen ist für den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung im Ausmaß von 3,6 v.H. der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem Zusatzbeitrag entfallen 1. auf den Versicherten 1,0 v. H.,

  19. auf dessen Dienstgeber 2,6 v. H.

    der allgemeinen Beitragsgrundlage."

  20. Im § 59 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende Sätze zu ersetzen:

    „Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113

    Abs.1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird,

    Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz darf 8,5 v.H...

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