Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, womit das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B. G. Bl. Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungsrecht abgeändert wird (2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1947, B. G. Bl.

Nr. 142, über die Überleitung zum österreichischen Sozialversicherungisrecht (Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz — SV-ÜG.) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 141, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 61 ist als Abs. (4) anzufügen:

    „(4) Hinsichtlich der Leistungen aus der Unfallversicherung sind den österreichischen Staatsbürgern die Angehörigien von Staaten gleichgestellt,

    die das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation des Völkerbundes am 5. Juni 1925 angenommene

    Übereinkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen ratifiziert haben."

  2. Der bisherige § 61, Abs. (4), erhält die...

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