Bundesgesetz vom 7. Juli 1983, mit dem sozialversicherungsrechtliche Vorschriften geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(1) Dem Art. VI Abs. 4 der 38. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 647/1982, ist folgendes anzufügen:

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 292 Abs. 8 und 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 292 Abs. 8

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind."

(2) Dem Art. II Abs. 3 der 7. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 648/1982, ist folgendes anzufügen:

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 149 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 149 Abs. 7

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind."

(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-

Sozialversicherungsgesetz...

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