Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz ? HeizKG) sowie über Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Mietrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis I.  Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§   1   Ziel des Gesetzes

§   2  Begriffsbestimmungen

§   3  Geltungsbereich

§   4  Verhältnis zu anderen Regelungen II.  Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile

§ 5 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

§ 6 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile

§ 7 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie

§   8 Stammblatt; Prüfpflichten

§   9 Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 10 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten

§ 11  Ermittlung der Verbrauchsanteile

§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten

§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

§ 14 Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers

§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch III. Abschnitt Abrechnung

§ 16 Abrechnungsperiode

§ 17 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 18 Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)

§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung § 20 Durchsetzung der Abrechnung § 21 Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung § 22 Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung § 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge § 24 Genehmigung der Abrechnung IV. Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften

§ 25 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen V. Abschnitt

§ 26 Änderung   des   Wohnungseigentumsgesetzes 1975

  1. Abschnitt

    § 27 Änderung des  Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes VII. Abschnitt

    § 28 Änderung des Mietrechtsgesetzes VIII. Abschnitt

    § 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen § 30 Vollziehung I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

    § 1. Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

    1.   Wärme:

      die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;

    2.   gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:

      eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß, Wärme erzeugt und bereitstellt;

    3.   Wärmeabgeber: denjenigen, der a)  eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage   im   eigenen  Namen  betreibt  und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b)  Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt;

    4.   Wärmeabnehmer:

      denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z .5 entweder a)  als  Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,

      b)  als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder c)  als Wohnungseigentümer nutzt;

    5. Â Â Nutzungsobjekte:

      die mit Wärme versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (wie Geschäftsräumlichkeiten) einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, oder jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hausbesorgerwohnung, Hobbyraum und Sauna);

    6.   beheizbare Nutzfläche:

      die Nutzfläche im Sinn des § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die Flächen von sonstigen Räumen im Sinn der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen, Garagen, Saunen und Loggien, sofern sie von der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;

    7. Â Â wirtschaftliche Einheit:

      eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;

    8. Â Â Heiz- und Warmwasserkosten:

      die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;

    9. Â Â Energiekosten:

      die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate; 10. sonstige Kosten des Betriebes:

      alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen — insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile — und die Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen;

    10. Â Â Verbrauchsanteile:

      die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung;

    11. Â Â Â Stand der Technik:

      den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

      Geltungsbereich

      § 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die 1.  durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden und 2.  mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen  dieses   Bundesgesetzes,  nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher   Verpflichtungen    auszustatten sind.

      (2)  Im Falle einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2  sind  die .§§ 16  bis .24  mit der Maßgabe anzuwenden, daß

    12.   die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach den vertraglich in den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) und 2.  sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden  Kosten  der Wärmeversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)   gemäß   § 18   Abs. 1 beziehen.

      (3)  Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.

      Verhältnis zu anderen Regelungen

      § 4. (1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.

      (2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird, richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.

  2. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

    § 5. (1) Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch — bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) — überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.

    (2)  Ist die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs   aus   technischen   Gründen,   insbesondere infolge der. wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der...

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