Verordnung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1969, mit der die Sprengel der Bezirksgerichte Langenlois und Krems an der Donau geändert werden

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:

§ 1. (1) Die Gemeinde Etsdorf am Kamp scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Langenlois aus. Die Gemeinde Haitzendorf scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der Donau aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen der im Absatz 1 genannten Gemeinden mit Genehmigung der Niederösterreichischen Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde...

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