Bundesgesetz vom 18. Juni 1957 über die staatlich befugten und beeideten Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure (Ziviltechnikergesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Ausübung des Berufes eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten,

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs)

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bedarf einer von der Behörde verliehenen Befugnis.

Schutz der Berufsbezeichnungen: „Ziviltechniker",

„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und „Zivilingenieur".

§ 2. (1) Die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker",

„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und

„Zivilingenieur" dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde.

(2) Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen,

die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern

(Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist.

Verpflichtung zur Dienstleistung für den Bund und die Länder.

Ausnehmung aus der Gewerbeordnung.

§ 3. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, alle in ihr Fachgebiet einschlägigen Geschäfte gegen Entlohnung zu übernehmen.

(2) Die Tätigkeit der Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Soweit diese Ziviltechniker sich dabei einer eigenen Betriebsanlage bedienen, finden auf diese die Bestimmungen des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung. Desgleichen finden auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis der bei ihnen beschäftigten Personen sowie hinsichtlich des Arbeiter- und Angestelltenschutzes die Vorschriften Anwendung, die für die der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen gelten, insbesondere in vollem Umfang die Bestimmungen des VI. Hauptstückes der Gewerbeordnung.

Einteilung der Befugnisse.

§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende Fachgebiete verliehen:

A. für Architekten: Architektur und Hochbau;

B. für Ingenieurkonsulenten:

  1. Bauwesen,

  2. Maschinenbau,

  3. Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

  4. Elektrotechnik,

  5. technische Chemie,

  6. technische Physik,

  7. Gas- und Feuerungstechnik,

  8. Vermessungswesen,

  9. Bergwesen,

  10. Hüttenwesen,

  11. Markscheidewesen,

  12. Landwirtschaft,

  13. Forstwirtschaft,

  14. Kulturtechnik,

  15. Gärungstechnik;

    C. für Zivilingenieure:

  16. Hochbau,

  17. Bauwesen,

  18. Maschinenbau,

  19. Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

  20. Elektrotechnik,

  21. technische Chemie,

  22. technische Physik,

  23. Gas- und Feuerungstechnik,

  24. Bergwesen,

  25. Hüttenwesen,

    1) Forstwirtschaft,

  26. Kulturtechnik,

  27. Gärungstechnik.

    Inhalt und Umfang der Befugnisse.

    § 5. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure sind auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt:

  28. zur Verfassung von Projekten, Plänen,

    Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen;

  29. zur Ãœberwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung);

  30. zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen,

    Revisionen und Betriebskontrollen,

    sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird;

  31. zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen und Überprüfungen aller Art sowie Betriebsrationalisierungen;

  32. zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen;

  33. zur fachtechnischen Überprüfung der von anderer Seite verfaßten schriftlichen oder planlichen Unterlagen;

  34. zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich der Verfassung von Eingaben in technischen Angelegenheiten und zur berufsmäßigen Beratung in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten;

  35. zur Durchführung der mit vorstehenden Tätigkeiten zusammenhängenden Messungen.

    (2) Die Berechtigungen umfassen für:

    A. Architekten und Zivilingenieure für Hochbau:

    das gesamte Fachgebiet des Hochbaues, einschließlich der Gestaltung, insbesondere die Bauten

    öffentlichen und kulturellen Interesses, ferner die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen und unbeschadet der den Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen zustehenden weiteren Befugnisse auch die Industriehochbauten sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

    für Architekten außerdem das Fachgebiet Architektur,

    die Aufgaben der Orts- und Landesplanung,

    des Siedlungs- und Städtebaues sowie die Planung sonstiger, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich beeinflussender Bauwerke und Anlagen;

    B. Ingenieurkonsulenten für:

  36. Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß

  37. b unmittelbar zusammenhängen,

    auch solche unter Tag, ferner die Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken,

    Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden und die Mitwirkung bei der Erneuerung unkenntlich gewordener Grenzen, in allen diesen Fällen einschließlich der Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Verfassung von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, Aufschließungspläne für Siedlungszwecke und Aufteilungspläne über Pachtgründe, Arbeiten, betreffend die Bodenforschung und Bodenaufschließungen,

    Mitwirkung an der Landesplanung, agrarische Operationen, Kommassierungen und Arrondierungen, Verfassung und Ausführung von kartographischen, geodätisch-

    astronomischen und geophysikalischen Arbeiten,

    die Auswertung von Erd- und Luftbildmessungen,

    die Ausführung von Erdbildmessungen,

    ferner mit Genehmigung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau die Ausführung von Luftbildmessungen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Arbeiten zur Ausführung von katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften;

  38. Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet sowie Schurfarbeiten mit den dazugehörenden einfachen baulichen und bergbaulichen Arbeiten und Vermessungsarbeiten, soweit sie mit dem Bergbau unmittelbar zusammenhängen,

    ausgenommen die zur grundbücherlichen und katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen und die Verfassung von Teilungsplänen;

  39. Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,

    insbesondere Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Gütern und Industrien, Alpen, Weiden und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die Durchführung von Bodenuntersuchungen und Bodenverbesserungen sowie die im Zusammenhang damit stehenden einfachen Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen und Seilaufzüge für landwirtschaftliche Zwecke sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

    C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für:

  40. Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tunnel-,

    Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten,

    konstruktiver Hochbau und Industriebauten,

    ferner die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Herstellungen sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

  41. Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

  42. Schiff- und Schiffsmaschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen,

    mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

  43. Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet,

    einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung und Bildübertragung,

    Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik,

    Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen Einrichtungen;

  44. technische Chemie: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

  45. technische Physik: das gesamte Fachgebiet,

    einschließlich Elektrooptik und Elektroakustik sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen;

  46. Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen,

    maschinellen, chemischen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

  47. Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen,

    mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

  48. Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen,

    mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

  49. Forstwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,

    einschließlich Wildbach- und Lawinenverbauung,

    agrarische Operationen mit besonderer Berücksichtigung der Waldzusammenlegungen,

    die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-,

    Wasser-...

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