Verordnung der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 30. Juni 1945 über die Registrierung der Nationalsozialisten (2. NS-Registr.-Vdg.).

Auf Grund des § 9 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) wird verordnet:

Der § 9 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.

Nr. 18/1945, erhält die folgende Fassung:

(1) Wer nachzuweisen vermag, daß er seine Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) niemals mißbraucht und noch vor der Befreiung Österreichs durch sein Verhalten bewiesen hat, daß er zur unabhängigen Republik Österreich positiv eingestellt ist, kann ein Ansuchen um Nachsicht von der Registrierung (§ 27 des Verbotsgesetzes)

bei der Meldestelle einbringen.

(2) In einem solchen Fall ist die Einbringung des Ansuchens zunächst im Meldeblatt zu vermerken,

von der Eintragung der im Meldeblatt festgehaltenen Daten in die Liste der Nationalsozialisten jedoch vorläufig Abstand zu nehmen.

(3) Die Meldestelle hat das Ansuchen binnen drei Tagen der Bezirkshauptmannschaft (in Wien der magistratischen Bezirksbehörde, in den

übrigen Städten mit eigenem Statut dem Bürgermeister)

vorzulegen. Die Vorlage kann mit einer kurzen Stellungnahme zum Ansuchen verbunden sein.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft (die magistratische Bezirksbehörde, der Bürgermeister) hat zur Beurteilung der Ansuchen je einen Vertreter der anerkannten drei demokratischen Parteien beizuziehen; der Leiter der Behörde (Bürgermeister)

hat diese Vertreter im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Partei im Bezirke

(in der Stadt) zu bestellen. In dieser Kommission führt der Leiter der Behörde (Bürgermeister)

oder sein Vertreter den Vorsitz. Die Kommission gibt ihr Gutachten dahin ab, ob das Ansuchen abzulehnen oder ihm stattzugeben ist,

ferner ob von der Eintragung des Registrierungspflichtigen in die Liste der Nationalsozialisten bis zur Entscheidung der Provisorischen Staatsregierung Abstand zu nehmen ist oder nicht.

Kommissionsmitgliedern, die überstimmt werden,

bleibt es vorbehalten, ein Sondergutachten abzugeben.

(5) Das Ansuchen ist mit diesem Gutachten,

und zwar längstens binnen zwei Wochen vom Tage seines Einlangens, der...

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