Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Österreichische Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt ALLGEMEINES Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei"

§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische Staatsdruckerei" wird ein eigener Wirtschaftskörper

— im folgenden „Staatsdruckerei" genannt

— gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichikeit.

(2) Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in die Abteilung A des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Aufgaben und Befugnisse

§ 2. (1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß

Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

(Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine,

Personalausweise, Brief- und Stempelmarken,

Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;

2. die Herstellung des Bundesgesetzblattes und

über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;

3. die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;

4. die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;

5. die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.

(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:

1. die Herstellung sonstiger Druckprodukte;

2. den Verlag und den Vertrieb von Büchern,

Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.

(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten Produkte ist — unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates — ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn 1. die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;

2. die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;

3. die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

§ 3. Unter Beachtung des Unternehmenszweckes ist die Staatsdruckerei auch zur Beteiligung an Unternehmungen befugt.

2. Abschnitt ORGANISATION Allgemeines

§ 4. Organe der Staatsdruckerei sind der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat.

Generaldirektor

§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.

{2) Der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion des Generaldirektors ist möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grabe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften,

die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Ãœber vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Generaldirektor hat dem Wirtschaftsrat vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Staatsdruckerei sowie dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates oder seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor abliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Geld- und Wirtschaftsvoranschlägen,

die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat vorzuliegen sind.

Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.

(3) Der Generaldirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat kann den Generaldirektor auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

(4) Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen,

daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Staatsdruckerei stehen.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates bedarf.

(2) In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung ist auf die betriebsorganisatorischen

(Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretung des Generaldirektors zu regeln.

Wirtschaftsrat

§ 8. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Generaldirektors.

(2) Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf weitere Mitglieder — davon zwei auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien — sind vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden vom Bundesminister für Finanzen,

ein Mitglied vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei zu entsenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen...

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