Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung - STDM-V)

474. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung - STDM-V) Auf Grund des § 74 Abs. 5 und 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Stammdatenmeldung gemäß § 74 Abs. 5 BWG entsprechend der Anlage zu erstatten.

§ 2. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß § 1 zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

§ 3. Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Kreditinstitut gemäß § 1 den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Kreditinstitut mit. Jedes Kreditinstitut gemäß § 1 hat die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

§ 4. (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind in standardisierter...

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